Auf Grund des AVG kommen der Gemeinde alle jene Rechte zu, die sonst einer Partei im Sinne des § 8 AVG zukommen; es sind dies beispielsweise das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG), Parteiengehör (§ 37, § 43 Abs. 2 und 3, § 45 Abs. 3), Berufung (§ 63), Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 AVG), Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG), Geltendmachung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG).

Das aufsichtsbehördliche Verfahren ist ein vom Verfahren im Bereich der Gemeinde völlig getrenntes eigenes Verfahren. Unabhängig davon, welche Verfahrensvorschriften vor den Gemeindebehörden gelten (AVG, BAO), hat die Aufsichtsbehörde auf jeden Fall die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) anzuwenden.

Für das aufsichtsbehördliche Verfahren des Bundes finden sich die entsprechenden Bestimmungen im § 12 Abs. 2 bis 5 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes.