Keine Parteistellung genießt die Gemeinde im Verfahren zur Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (durch Verordnung) an eine staatliche Behörde (gemäß § 58 Abs. 4) und im Verordnungsprüfungsverfahren (§ 89). |
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