Das Organ, das die Rechte der Gemeinde als Partei wahrzunehmen hat, ist der Bürgermeister (§ 25 Abs. 1). Er ist diesbezüglich an die Beschlüsse des Gemeinderates als des grundsätzlich willensbildenden Organes der Gemeinde (§ 23 Abs. 1) und an jene des Gemeindevorstandes gebunden. |
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