Zur Beschwerdeführung ist die Gemeinde als juristische Person berechtigt; es bedarf daher grundsätzlich eines Beschlusses des Gemeinderates (als des willensbildenden Organs der Gemeinde). Inwieweit ein Beschluss des Gemeinderates die Voraussetzung zur Erhebung einer Beschwerde ist, wird von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts verschieden beurteilt:
- Der Verfassungsgerichtshof erachtet den Gemeinderatsbeschluss als unabdingbares Erfordernis einer Beschwerde gem. Art. 144 B-VG. Demnach muss der Beschwerde grundsätzlich ein Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderates angeschlossen werden, in der die Einbringung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde beschlossen wurde. Aus dem Protokoll muss die Erhebung der Beschwerde eindeutig zum Ausdruck gebracht werden; eine Formulierung etwa des Inhaltes, „alle erforderlichen Rechtsmittel seitens der Gemeinde einzubringen“, bildet keine geeignete Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde. Auch eine nachträgliche Beschlussfassung ist nicht zulässig, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein nach Ablauf der Beschwerdefrist gefasster Beschluss die Zulässigkeit der bereits erfolgten Beschwerdeerhebung nicht mehr zu begründen vermag - vgl. VfGH Slg. 10.646/1985, 13.792/1994, 14.574/1996, 14.583/96, 15.563/1996, 17.664/2005 (VfGHSlg. 17.803 - B. vom 15. 3. 2006, B 830/05 und B. vom 23.6.2010, B 589/10 , betr. Eisenstädter Stadtrecht).
Allerdings kann die Beschlussfassung und die Vorlage des Protokollauszuges noch bis zum letzten Tag der Beschwerdefrist erfolgen (VfGH 24.9.2007, B 3502/05; vgl. VfSlg. 10646/1985, 13161/1992, VfGH 20.6.1994 B 567/94, VfGH 6.3.1995 B 2798/94, VfGH 27.2.1996 B 558/95). Bei Versäumung dieser Frist ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Beschwerdeerhebung in Form einer dringenden Verfügung seitens des Bürgermeisters i.S. des § 29 GemO. ist nicht ausgeschlossen (VfGH. Slg. 14.063); allerdings ist in der Beschwerde ausreichend darzulegen, weshalb ein Beschluss des Gemeinderates nicht eingeholt werden konnte. Der bloße - aus den Befugnissen des Bürgermeisters bei Gefahr im Verzug und Notstand (§ 28) gestützte - Hinweis, der Bürgermeister habe dem Rechtsvertreter der Gemeinde eine „Generalvollmacht zur Einbringung der Beschwerde“ erteilt, genügt jedoch keinesfalls (VfGH Slg. 17.438 - B. vom 28.2.2005 B 74/04).
Im übrigen können auch allfällige gemeindeinterne Unzulänglichkeiten, dass z.B. für die Zeit des Urlaubes des Gemeindeamtsleiters keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen wurden, jedenfalls in der Regel und ohne zusätzliche Besonderheiten nicht zur Folge haben, dass das Vorliegen eines "dringenden Falles“ zu bejahen wäre. Vielmehr haben juristische Personen in Fällen dieser Art solche - vermeidbaren - Unzulänglichkeiten zu vertreten. (VfGH Slg. 13161 Beschl. vom 29. September 1992, B 1247/91).
Auch kann eine Beschwerdeerhebung nicht als „laufende Verwaltung“ im Aufgabenbereich des Bürgermeisters (§ 25 Abs. 2 Z 3) angesehen werden (VfGH Slg. 17.486 - B. vom 4.3.2005, B 111/05; VfGH Slg. 17.487 - B. vom 4.3.2005, B 129/05). Dem Wortsinn nach kann nämlich unter der "laufenden Verwaltung" jedenfalls nur die Besorgung der regelmäßig vorkommenden Verwaltungsaufgaben (der Gemeinde) verstanden werden (VwGH 9989 (A).
- Der Verwaltungsgerichtshof hingegen vertritt die Auffassung, dass - wenn ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen des öffentlichen Rechtes nach außen keine Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen - der Bürgermeister ohne jede Einschränkung zur Vertretung der Gemeinde nach außen berufen ist und es daher nicht darauf ankomme, ob die sonstigen, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnden Normen ebenfalls eingehalten wurden (GZ 2671/78 vom 29.05.1980, VwSlg 10.147/A; VwGH 95/05/0191 vom 27.08.1996; VwGH 93/05/0082 vom 31.1.1995).
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