Eine Beschwerde gegen den Bescheid der Aufsichtsbehörde an das Landesverwaltungsgericht kann gem. Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG erhoben werden, wenn die Gemeinde behauptet, durch diesen Bescheid wegen einer rechtswidrigen Ausübung des Aufsichtsrechtes in ihren Rechten verletzt zu sein. |
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