Das Anhörungsrecht der Interessenvertretungen der Gemeinde soll der Vorbeugung der Verletzung der Selbstverwaltungsrechte der Gemeinde dienen. Das Anhörungsrecht kann wohl nur dann wirksam sein, wenn es sich auf alle Gesetzes- und Verordnungsentwürfe (durch die allgemeine Gemeindeinteressen berührt werden) erstreckt, gleichgültig, ob im Entwurf allenfalls ein eigener oder übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder überhaupt kein Aufgabenbereich der Gemeinde normiert ist, da gerade die mangelnde Zuordnung einer Angelegenheit zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ihr Selbstverwaltungsrecht verletzt. |
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