Die wiederverlautbarte Fassung des § 96 ergibt sich aus Art. I Z 44 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Zu Art. I Z 44 (§ 88 a):
Mit dieser Bestimmung soll in gleicher Weise wie in der Gemeindewahlordnung 1992 die Verwendung der geschlechtsspezifischen Funktionsbezeichnungen ausdrücklich ermöglicht werden. Da die gleichzeitige Anführung der männlichen und der weiblichen Form von Funktionsbezeichnungen meist zu schwer lesbaren sprachlichen Konstruktionen führen würde, soll in einer gesonderten Bestimmung die geschlechtsspezifische Bezeichnung von Funktionen normiert werden.