Absatzbezeichnung eingefügt gem. Z 21 des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2010.
Erläuterungen zum Initiativantrag:
Zu Z 21 (§ 97 Abs. 2):
Mit dieser Bestimmung soll normiert werden, dass die Vorlage des Berichts bei bestehenden Unternehmungen ab dem 1. Jänner 2011 zu erfolgen hat. Diese Sonderbestimmung ist erforderlich, da vielfach nur einmal pro Jahr eine Versammlung der Eigentümer (zB Hauptversammlung, Jahreshauptversammlung) stattfindet, bei der jedenfalls der beherrschende Einfluss der Gemeinde geltend gemacht werden kann. Daher soll für bestehende Unternehmungen der Zeitpunkt 1. Jänner 2011 zur Umsetzung dieser Regelung vorgesehen werden.