Die nunmehr als Absatz (1) bezeichnete (wiederverlautbarte) Fassung des § 97 ergibt sich aus § 89 des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1965 (Stammfassung der GemO).

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu § 89:
Hier sind die erforderlichen Übergangsbestimmungen vorgesehen.
Der Abs. 4 stellt klar, daß im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen sind; dies bedeutet u.a., daß in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Berufung an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde nicht mehr möglich ist, sondern nur der Rechtsbehelf der Vorstellung offen steht. Ebenso sind in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde bereits eingebrachte Rechtsmittel, über die noch keine Entscheidung ergangen ist, als Vorstellung zu behandeln.