INFO Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wird mit 1. Jänner 2014 die verfassungsrechtliche Grundlage für die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen; jedes Land erhält ein Verwaltungsgericht und der Bund ein Bundesverwaltungsgericht sowie ein Bundesfinanzgericht. An die Stelle der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern treten nunmehr die Verwaltungsgerichte. Gleichzeitig wird ein grundsätzlicher Systemwechsel beim administrativen Instanzenzug - der derzeit in der staatlichen Verwaltung in der Regel bis zum zuständigen obersten Organ des jeweiligen Vollzugsbereiches (Bund/Land) geht - vollzogen: in Hinkunft gibt es nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; gegen deren Entscheidung kann die Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine Ausnahme besteht lediglich in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde; hier besteht nach wie vor ein zweistufiger Instanzenzug. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz kann - an Stelle der bisherigen Vorstellung - die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung (BAO) besteht aber im Rechtsmittelverfahren ab 1.1.2014 eine gänzlich andere Regelung: Im Beschwerdeverfahren sind die ansonsten geltenden Bestimmungen über die Beschwerdevorentscheidungen und Vorlageanträge - wie etwa in Bauangelegenheiten - nicht anwendbar. Diese grundsätzlich neue Rechtslage wird in zwei Werken (mit den Erläuternden Bemerkungen zur jeweiligen Regierungsvorlage) anschaulich dargestellt: Bestellungen unter der E-Mail Adresse: dr.schuszter@bkf.at |
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