AVG - ALLGEMEINES VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ 1950 | ||||
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Rechtsnorm |
Rechtssatz (Auszug aus den Entscheidungsgründen) |
Geschäftszahl | Nr. | Datum |
§ 42 (4) |
Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Eine Unrichtigkeit ist eine offenkundige, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können. Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkundung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau (etwa in Gesetzeswerken) notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140). Dieses Rechtsinstitut dient vor allem der Berichtigung textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen. Fehler der rechtlichen Beurteilung dürfen nicht berichtigt werden. Einem Berichtigungsbescheid darf aber nur rechtsfeststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zukommen. Eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG ist daher überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheides bewirkt. |
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2.6.2015 |
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§ 42 (1) AVG | Die Bgld. Landesumweltanwaltschaft - als Formalpartei, der vom Gesetzgeber subjektive Rechte zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen zuerkannt werden - unterliegt den Präklusionsregelungen des § 42 Abs. 1 AVG. |
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§ 13 AVG § 31 VwGVG |
Die Behörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Übermittlung von Anbringen mit Telefax überhaupt zu ermöglichen oder diese außerhalb der Amtsstunden bereitzustellen. Besteht jedoch die Bereitschaft, Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit Telefax entgegenzunehmen, so gelten diese Anbringen auch außerhalb der Ein Fax (Telefax, Telefaksimile) ist die Übertragung eines oder mehrerer Dokumente in Form eines in Linien und Pixel gerasterten Bildes über das Telefonnetz. Grundsätzlich ist auch die Übertragung an einen PC möglich. In jedem Fall handelt es sich – wie bei einem E-Mail - um eine Übermittlung in technischer Form und nicht um die Übermittlung von (Papier)seiten, die bereits vom Absender oder Überbringer beschrieben oder ausgedruckt wurden und entweder einem Mitarbeiter der Behörde übergeben oder in einen Einlaufkasten eingeworfen werden. Entscheidend ist die Übermittlung von Gerät zu Gerät. Im AVG wird nicht auf „die Papierform“ abgestellt sondern zwischen schriftlichen und mündlichen bzw. „technisch möglichen“ und „konventionellen“ (§ 13 Abs. 2 AVG) Anbringen unterschieden. Die Faxübertragung ist jedenfalls der „technischen“ Übermittlung zuzurechnen. Gegen die Entscheidung wurde die ordentliche Revision aus folgenden Gründen für zulässig erklärt: |
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§ 68 Abs. 1
Forstgesetz |
Nach rechtskräftiger Abweisung eines Rodungsantrages steht einem neuerlichen Antrag entschiedene Sache entgegen, wenn sich die Rechtslage nicht geändert hat, in den maßgebenden tatsächlichen Umständen keine Änderung eingetreten ist und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Die sachliche Richtigkeit des Vorbescheides ist nicht nochmals zu überprüfen. Sind die behaupteten Änderungen des Sachverhaltes dem schon im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren geltend gemachten „Grundinteresse“ zuzuordnen, liegt keine relevante Änderung der maßgebenden tatsächlichen Umstände vor. Die bloße Änderung der Rodungsfläche (hier Einschränkung von 6.500 m² auf 4.500 m²) ändert nichts am Vorliegen einer entschiedenen Sache. |
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§ 63 GemO § 84 |
Es darf nicht zum Nachteil der Partei gereichen, wenn sie ein von ihr zulässig erhobenes Rechtsmittel lediglich falsch bezeichnet hat. Bei der Beurteilung, ob ein erhobenes Rechtsmittel als Berufung oder als (unzulässige) Vorstellung zu werten ist, ist bedeutend, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelwerber beantragt. Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen als dass eine Entscheidung der Vorstellungsbehörde beantragt wird, ist eine Deutung des Rechtsmittels als Berufung ausgeschlossen. Wurde sohin das erhobene Rechtsmittel nicht falsch bezeichnet, sondern ein falsches Rechtsmittel erhoben, ist dieses zurückzuweisen (VwGH vom 28.03.1996, 95/20/0053, VwGH vom 30.01.1996, 95/11/0146, VwGH vom 24.04.1985, 85/11/0035, VwGH vom 21.04.1998, 98/11/0019). |
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§ 38 |
Eine anhängige Beschwerde bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts begründet für die Behörde grundsätzlich keine Vorfragenproblematik (vgl. VwGH vom 30.08.1994, 94/05/0094, VwGH vom 15.10.1996, 96/05/0181, VwGH vom 22.09.1998, 98/05/0169, VwGH vom 29.10.1998, 96/07/0112). Die Wirkungen eines Bescheides letzter Instanz treten daher mit seiner Erlassung ein. |
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§ 41 § 74 GewO § 75 GewO |
Zur Beurteilung, ob ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, kann aufgrund der wortidenten Formulierung auf die zu § 71 Abs. 1 AVG zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entwickelten Judikatur zurückgegriffen werden (VwGH vom 15.09.2005, 2004/07/0135). |
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