BAUGESETZ - BAUVERORDNUNG      
Rechtsnorm
Rechtssatz
(Auszug aus den Entscheidungsgründen)
Geschäftszahl Datum
Nr.
         
§ 2
§ 18
§ 21

Die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers muss zum Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörde nachgewiesen sein. Warum der Grundeigentümer die Zustimmung verweigert, ist in einem Baubewilligungsverfahren nicht zu klären.

E B05/09/2016.001/004
L
4.4.2016
32
§ 21
Das Mitsprachrecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt:
• es bestehet einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn (nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften) auch subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und
• andererseits nur in jenem Umfang, , in dem er sie im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.
Solche Einwendungen müssen allerdings taugliche Einwendungen im Rechtssinne sein; es muss also erkennbar sein, in welchem vom Gesetz geschützten Recht der Nachbar sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Einwendungen, dass "Ziegel beim . . . Gebäude keine Verbindung hätten" oder dass etwa "Gitter zum Fenster" begehrt werden, sind jedoch untaugliche Einwendungen, die - unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 42 Abs. 1 iVm Abs. 2 AVG - eine Parteistellung im erstinstanzlichen Verfahren nicht begründen können. Es fehlt in weiterer Folge an der Berufungslegitimation des Nachbarn, sodass eine solche Berufung mangels Parteistellung zurückzuweisen ist.
E GB5/08/2016.001/004
M
30.3.2016
31g
§ 12
VwGVG § 9

1. Voraussetzung für das Betreten und die vorübergehende Benützung fremden Grundes ist, dass es zur Herstellung von Bauvorhaben, zu Ausbesserungs- und Instandhaltungsarbeiten oder zur Beseitgung von Baugebrechen notwendig ist. Eine weitere Voraussetzung für die Benützung fremden Grundes ist, dass die vorgesehenen Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unverhälrnismäßig hohen Kosten durrchgeführt werden kann.

2. Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist es nicht zulässig, in einem Beschwerdeschriftsatz auf die Begründungen in der Berufung zu verweisen; ein solcher Verweis vermag das erforderliche Dartun der Beschwerdegründe im Beschwerdeschriftsatz nicht zu ersetzen. Die Bestimmung des § 9 VwGVG lässt es nämlich nicht zu, sich hinsichtlich der Beschwerdepunkte und der Beschwerdegründe auf Anträge und Ausführungen im Verwaltungsverfahren zu berufen.

E G07/08/2016.001/002
M
25.2.2016
30g
§ 5 Abs. 2

Die Heranziehung des verglichenen Geländes ist nur bei Bauführungen in der Falllinie einer Geländeneigung vorgesehen

Nach der Judikatur hat die Berufungsbehörde dem Bauwerber zu einer Änderung seines Bauvorhabens aufzufordern, wenn ein Versagungsgrund durch eine Modifikation des Bauansuchens beseitigt werden kann. Die Berufungsbehörde darf nur dann das ganze Vorhaben ablehnen, wenn sich der Bauwerber weigert, eine entsprechende Änderung seines Projektes vorzunehmen. (VwGH 15.09.1992, 92/05/0044).

E GB5 08 2014.031 005
M
7.10.2014
29g
§ 3
§ 18

Ein den maßgeblichen baupolizeilichen Interessen gemäß § 3 Bgld. BauG 1997 entgegenstehendes Bauvorhaben kann durch Auflagen zwar nicht zulässig gemacht werden (VwGH 7. März 2000,99/05/0162,31. März 3005, 2002/05/0751), doch hat die Baubehörde danach zu trachten, dass durch (zulässige) Projektänderung (Projektmodifikation) oder durch Vorschreibung von Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, das Vorhaben an die gesetzlichen Erfordernisse angepasst wird.

Unter "Bedingungen und Auflagen " sind nur solche zu verstehen, welche am Bauvorhaben nichts wesentliches ändern, also seine Identität bestehen lassen. Solche Auflagen dürfen keinesfalls das eingereichte Projekt in wesentlichen Teilen oder hinsichtlich des Verwendungszweckes ändern.

Aus § 18 Abs. 10 Bgld. BauG ergibt sich auch, dass ein den maßgeblichen baupolizeilichen Interessen gemäß § 3 leg. cit. entgegenstehendes Bauvorhaben nicht durch Auflagen zulässig gemacht werden kann (VwGH 07.03.2000, 99/05/0162).

Bei dem Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das gemäß § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegt.
Die Behörde hat das Gutachten daher auf seine Vollständigkeit, auf Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, das heißt darauf hin zu überprüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht.

E GB5/08/2014.032/003
M
18.9.2014
28g
§ 3
§ 18 (2)
§ 18 (10)

Es widerspricht dem § 18 Abs. 10 BauG, einem Bauwerber den Nachweis über die Einhaltung eines bestimmten baupolizeilichen Interesses (i.S. des § 3 BauG) mittels Auflage vorzuschreiben.

Die vom BF als Bauwerber bekämpften Auflagen bilden mit der erteilten Baubewilligung eine untrennbare Einheit. Eine abgesonderte Entscheidung über die Auflagen (Aufhebung) ist nicht möglich, zumal es sich beim Inhalt der Auflagen tatsächlich um Bewilligungsvoraussetzungen handelt, was zu einer Aufhebung des gesamten Bescheides führte.

E GB5/10/2015.016/003
L u
7.10.2015
27
   
E GB5/09/2014.042/013
L
 
26
§ 9

(1) Der Begriff „Anliegerleistungen“ im II. Abschnitt des Bgld. BauG bringt zum Ausdruck, dass Anlieger Eigentümer eines
an einer öffentlichen Verkehrsfläche (Gasse, Straße, Platz) gelegenen Grundstückes sind. Der Anliegerbegriff stellt sohin nicht auf das unmittelbare Angrenzen an eine öffentliche Verkehrsfläche an sich (also an Flächen, die der konkreten Abwicklung des Verkehrs, sei es des fahrenden oder ruhenden Verkehrs oder des Fußgängerverkehrs, usw., dienen, wie zum Beispiel Gehsteige, Fahrbahnen) ab, sondern bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Grundstücke an (entlang) einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen müssen, unabhängig davon, wie der Übergang vom Grundstück des Anliegers zur öffentlichen Verkehrsfläche an sich gestaltet ist. So verliert der Anlieger seine Anliegervorteile (zum Beispiel Anschluss an das öffentliche Straßennetz oder Befahren einer Straße, die nur für den Anliegerverkehr freigegeben ist) nicht dadurch, dass sein Grundstück zwar entlang einer Verkehrsfläche liegt, sich aber beispielsweise zwischen seinem Grundstück und der konkreten Fahrbahn ein Grünstreifen befindet.

(2) Im Zusammenhang mit dieser Abschnittsüberschrift ergibt sich, dass Abgabenpflichtiger der Eigentümer eines als Bauland gewidmeten Grundstückes ist und dass es sich hierbei um ein an einer Verkehrsfläche liegendes Grundstück handeln muss; dies ist auch durch die sachliche Rechtfertigung der Erhebung von Kostenbeiträgen bedingt.

(3) Die Bestimmung des § 9 Abs. 4 BauG (welche die heranzuziehende Berechnungslänge definiert) legt nicht fest, dass die an die Verkehrsfläche angrenzende Grundstückslänge heranzuziehen ist, sondern stellt diese auf die der Verkehrsfläche nächstgelegene Grundstücksgrenze ab.

Ü B3A/06/2014.002/002

H

3.10.2014
25

§ 12

§ 17 AVG

(1) Die Verpflichtung den Zutritt auf ein Grundstück nach § 12 Bgld. Baugesetz zu gewähren, stellt einen Leistungsbescheid dar, dessen Spruch so bestimmt gefasst sein muss, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Weg der Zwangsvollstreckung möglich ist. (VwGH 28.11.1978, 2069/76).

(2) Die Baubehörde ist bei der Auferlegung einer vollstreckbaren Leistung auch verpflichtet festzustellen, wie lange jene Arbeiten, die die Inanspruchnahme des fremden Grundes erforderlich machen, voraussichtlich dauern werden. Der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten ist in der Folge dem Verpflichteten rechtzeitig bekannt zu geben.

(3) Die Feststellung des vor Beginn der Bauarbeiten bestehenden Zustands ist gesetzlich nicht vorgesehen, im Hinblick auf die Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Feststellung der Entschädigung nach § 12 Abs. 4 Bgld. Baugesetz aber unter Umständen zweckmäßig.

(4) Im Verfahren zur Inanspruchnahme fremden Grundes zur Durchführung eines nach dem Bgld. Baugesetz bewilligten Vorhabens (§ 12 BauG) hat der Nachbar das Recht der Akteneinsicht, unabhängig davon, ob er seine Parteistellung im Bewilligungsverfahren verloren hat und, ob ihm der Akteninhalt tatsächlich bereits bekannt ist.

E G07/09/2014.002/003

L

29.9.2014
24

§ 3

§ 21

(1) Einwendungen betreffend die Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes stellen kein Nachbarrecht dar (vgl. VwGH 16.11.2010, 2007/05/0174; 28. Jänner 2009, Zl. 2008/05/0139, und vom 11. Mai 2010, Zl. 2007/05/0159, mwH). Ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Beibehaltung der Eigenart der Umgebung und des Siedlungscharakters besteht ebenso wenig wie ein Mitspracherecht in Bezug auf das Ortsbild oder Landschaftsbild (vgl. VwGH 23. November 1995, Zl. 94/06/0194, und vom 29. März 2001, Zl. 2000/06/0008).

(2) Die Vorschriften betreffend die verkehrsmäßige Erschließung sowie die Gewährleistung der Versorgung und Entsorgung stellen keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn (Erkenntnis des VwGH vom 31.08.1999, 99/05/0158).

(3) Die Begründung des Bescheides hat im Allgemeinen keine normative Kraft. Eine unrichtige oder unvollständige Begründung kann daher einen Bescheid, dessen Spruch eindeutig ist, nicht rechtswidrig machen (VwSlg NF 690A).

E GB5 08 2014.028 002

M

4.9.2014
23

§ 3, § 18, § 26

§ 28 (3) VwGVG

(1) Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungs-verfahren, bei welchem die Zulässigkeit auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilten ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH vom 08.04.2014, 2011/05/0079 mit Hinweis auf VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0051, mit weiteren Hinweisen).

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, doch gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf erfolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann.

E GB5 08 2014.024 002

M

18.8.2014
22
§ 26

(1) Die Art und Weise, wie dem Wiederherstellungsauftrag Folge geleistet wird, ist Sache des Beschwerdeführers. Sollte dem Wiederherstellungsauftrag . . . . . . nur durch Abtragung des Objektes Rechnung getragen werden können, so kann dennoch dem Wiederherstellungsauftrag nicht Unverhältnismäßigkeit vorgeworfen werden, verfügt er doch nur die Wiederherstellung eines durch den Beschwerdeführer geschaffenen rechtswidrigen Zustandes, eines Zustandes also, den der Beschwerdeführer selbst zu verantworten hat.
In das Eigentum des Beschwerdeführers wird mit dem Auftrag gar nicht eingegriffen, da ihm lediglich die Beseitigung der Anlagen, die mit keiner Änderung der Eigentumsverhältnisse verbunden ist, aufgetragen wird.

(2) Wenn bereits von vornherein feststeht, dass für die vorgenommenen konsenslosen oder konsenswidrigen Bauausführungen eine nachträgliche Baubewilligung bzw. Freigabe nicht erteilt werden kann, hat - wenn noch erforderlich - eine Baueinstellung zu erfolgen, gleichzeitig ist aber die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen (VwGH 27.08.2013, 2012/06/0147).

(3) § 26 Abs. 3 Bgld. Baugesetz findet erst im Vollstreckungsverfahren Anwendung. Sollte also bis zur Vollstreckung des Bescheides ein entsprechender Bewilligungsantrag . . . . eingebracht werden, wäre dieser zu berücksichtigen.
Nach ständiger Judikatur des VwGH ist die Vollstreckung eines Bauauftrages solange nicht zulässig, als ein Verfahren zur nachträglichen Bewilligung anhängig ist (vgl. u.a. VwGH 20.11.1997, 97/06/0215; 18.09.1984, 84/05/0122).

E B05 09 2014.006 005

L

27.8.2014
21

§ 18

§ 22

§ 26

(1) Bei Verfahren mit dinglicher Bescheidwirkung nach § 22 Bgld. Baugesetz tritt der Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstückes in das laufende Verfahren mit den gleichen Rechten und Pflichten ein, wie sie dem Rechtsvorgänger zustanden (VwGH 15.09.1992, Zl. 92/05/0057). Adressat eines eine Verpflichtung aussprechenden dinglichen Bescheides - wie z. B. eines baupolizeilichen Auftrages - ist also der jeweilige Eigentümer des betroffenen Grundstückes.

(2) Das baupolizeiliche Verfahren nach § 26 Abs. 2 Bgld. Baugesetz ist von Amts wegen einzuleiten. Die Rechtsnachfolge in das Verfahren tritt demnach durch den Wechsel des Eigentümers der betroffenen Liegenschaft ein, unabhängig davon, in welcher Lage sich das Verwaltungsverfahren befindet und, ob der Rechtsnachfolger in das Verfahren eintreten will oder nicht.

 

E GB5/09/2014.027/002

L

20.8.2014
20

Baugesetz § 3, § 18, § 21

Bauverordnung § 2

(1) Bei der Behauptung der Verletzung der Grundgrenze handelt es sich nicht um eine Einwendung sondern um eine Vorfrage, die die Baubehörde von Amts wegen zu klären hat. . . . . . . Ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn wird mit diesem Vorbringen nicht geltend gemacht (vgl. z. B. VwSlg 6835 / A).

(2) Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl. etwa das Urteil vom 5. Juni 2008, 6 Ob 102/08f, mit Judikatur- und Literaturhinweisen) beurkundet die Grundbuchsmappe nicht die Grenze; sie ist nur ein Beweismittel wie jedes andere auch. Erst durch die Eintragung der Grundstücke im Grenzkataster wird die "Papiergrenze" verbindlich. Bei nicht im Grenzkataster enthaltenen Grenzen sei daher vorrangig ihr in der Natur festzustellender Verlauf maßgeblich.

(3) Die Frage des Grundstückseigentums ist eine, aufgrund der Bestimmungen des Zivilrechts, im Bauverfahren zu klärende Vorfrage.

(4) Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 6 Ob 256/10f (vgl. JBl 2013, 652) darauf verwiesen, dass die Neufestsetzung der strittigen Grenze zwischen verschiedenen Grundeigentümern zweifellos auch der Festlegung des Umfangs ihres jeweiligen Eigentumsrechts diene. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat gerichtliche Vergleiche ohne weitere Begründung bei der Klärung von Grenzverläufen als entscheidend erachtet (z. B. VwGH 2009/05/0240). . . . . . . Die Einwendungen sind daher als unzuzlässig zurückzuweisen.

(5) Das Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz hat auf das Verfahren nach dem Bgld. Baugesetz, also landesrechtlichen Bestimmungen, keine Auswirkungen.

 

E GB5/09/2014.019/002

L

30.7.2014
19

§ 5

§ 21

(1) Liegen weder ein (Teil-)Bebauungsplan noch Bebauungsrichtlinien vor, hat die Baubehörde gemäß § 5 Abs. 1 Bgld. BauG zunächst im Einzelfall zu prüfen, welche Bebauungsweise für das Baugrundstück der Beschwerdeführerin zuzulassen ist.

(2) In der vorliegenden Beschwerde wird . . . . konkret die Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin hat damit Einwendungen hinsichtlich der Entfernung des Bauvorhabens von der Grundgrenze und der Höhe des Gebäudes vorgebracht. Da nur die Erhebung von Einwendungen, nicht aber ihre Begründung von den Präklusionsfolgen erfasst ist, darf die Begründung für eine rechtzeitig erhobene Einwendung auch noch später vorgebracht, ergänzt und geändert werden. Hat der Nachbar rechtzeitig Einwendungen über die Lage des Bauvorhabens und die Nichteinhaltung von Abständen durch das Bauvorhaben zu seinen Grundgrenzen geltend gemacht, dann ist es ihm nicht verwehrt, die von ihm behauptete Abstandsverletzung hinsichtlich der Einschränkung der Belichtung zu ergänzen.

E GB5 09 2014.022 002

L

4.8.2014
18
Baugesetz § 18
VwGVG § 8, § 16, § 28

(1) Ein gemäß § 73 Abs. 2 AVG eingebrachter Devolutionsantrag, in dem die "Oberbehörde ersucht wird, die Entscheidung zu übernehmen", ist als Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht nach Art.130 Abs. 1 Z 3 B-VG zu werten.

(2) Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 8 Abs. 1 VwGVG) - also wenn die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist - kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter Frist zu erlassen (§ 28 Abs. 7 VwGVG)

HINWEIS: Das LVwG hat die ordentliche Revision für zulässig erklärt, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt.

 

E GB5/09/2014.018/002

L

30.07.2014
17
Baugesetz § 18
Landesumweltanwaltschaftsgesetz § 3

(1) Das Landesverwaltungsgericht ist keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(2) Im Falle der Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht liegt kein rechtskräftiger Bescheid vor, der einer Nichtigkeitserklärung zugänglich wäre.

(3) Das Landesverwaltungsgericht ist für das Verfahren zur Nichtigkeitserklärung gemäß § 33 Bgld. BauG nicht zuständig und es begründet die Bestimmung der lit. A Z 3 des Anhanges zu § 3 L-UAG keine Parteistellung der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht.

(4) Der Landesumweltanwaltschaft kommt bei Wohngebäuden - unabhängig von deren Größe - keine Parteistellung zu.

 

E GB5/08/2014.003/002

M

11.6.2014
16
§ 24
- - - - - - - - - -

E GB5 09 2014.010 004

L

7.7.2014
15

§ 26

§ 28

AVG § 59

(1) § 26 Bgld. BauG ist nur auf jene Fälle anwendbar ist, in denen ein Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen ist und insbesondere noch keine Benützungsfreigabe erteilt wurde (VwGH 19.03.2002, 2002/05/0004).

(2) Eine Fertigstellungsanzeige gemäß § 27 Bgld. BauG 1997 mit Schlussüberprüfung und Benützungsfreigabe ist nur für bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Gebäude vorgesehen.

(3) Für andere bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Bauvorhaben (siehe hiezu die im § 2 Abs. 1 und 3 Bgld. BauG 1997 enthaltenen Begriffsbestimmungen für Bauten und Bauwerke) hat jedoch (entsprechend der Systematik der hier zu beachtenden Regelungen) zu gelten, dass

  • bis zur Fertigstellung des Bauwerkes wegen mangelhafter und nichtgenehmigter Bauführung ein Auftrag gemäß § 26 Abs. 2 Bgld. BauG 1997 zu erteilen ist (und zwar an den Bauträger),
  • nach Fertigstellung des Bauwerkes hingegen (bei Vorliegen von "Baugebrechen") nurmehr gemäß § 28 leg. cit. vorgegangen werden kann (und zwar gegen den Eigentümer des Bauwerkes).

(4) Nach der hg. Judikatur zu § 59 AVG betreffend die Bestimmtheit von verwaltungspolizeilichen Aufträgen hat der Spruch eines baupolizeilichen Befehles so konkretisiert zu sein, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, was Gegenstand dieses Auftrages ist; er muss zum Titel einer Vollstreckungsverfügung geeignet sein.
Ein baupolizeilicher Auftrag muss ausreichend konkretisiert sein, und er muss erkennen lassen, aus welchen Gründen die von ihm erfassten Anlagen von der Baubehörde als bewilligungspflichtig beurteilt wurden (vgl. VwSlg 9676 A/1978 ua.).

 

E GB5/09/2014.017/004

L

30.6.2014
14
§ 13
Einem rechtmäßigen Berufungsbescheid muss ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss zugrunde liegen. Stützt sich ein Bescheid auf den Beschluss des Gemeinderates, wonach der Bescheid des Bürgermeisters „bestätigt“ und „die Berufung abgelehnt“ wird - was inhaltlich eine Abweisung der Berufung bedeutet - dann gibt der Spruch des ausgefertigten Bescheides zwar dementsprechend der Berufung keine Folge; enthält er jedoch auch ausdrücklich eine „Änderung“ des baupolizeilichen Auftrags des Bürgermeisters, die vom zitierten Beschluss des Gemeinderates nicht getragen wird, dann ist - mangels einer diese Änderung umfassenden Beschlussfassung im Gemeinderat - der ausgefertigte Bescheid insoweit rechtswidrig.

E G07/01/2014.001/004

G

3.7.2014
13
§ 3
§ 18
§ 21
RaumplanungsG § 14 Abs. 3
Zustellgesetz § 7

(1) Baugesetz: Was im Verfahren nach der Gewerbeordnung geprüft wurde, ist im Verfahren nach dem Bgld. Baugesetz irrelevant. [ .... ] Das beschwerdegegenständliche, nach dem Baurecht bewilligungspflichtige, Vorhaben war von den Baubehörden im Hinblick auf § 3 Bgld. Baugesetz am Kriterium der Widmungskonformität zu messen. Die Widmung gemischtes Baugebiet des § 14 Abs. 3 lit. f Bgld. Raumplanungsgesetz dient aber insofern auch dem Interesse des Nachbarn, als die Zulässigkeit der Bauvorhaben unter dem Gesichtspunkt zu prüfen ist, ob keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn oder übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursacht wird (vgl. VwGH 03.07.2001,
2000/05/0063). Hier ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Typenprüfung vorzunehmen.
Die Nachbarn haben auf die Einhaltung der Widmung gemischtes Baugebiet einen Rechtsanspruch, also darauf, dass nur Betriebe bewilligt werden, die keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn verursachen.
Im gegenständlichen Verfahren war auf Grund der erhobenen Einwendungen die Übereinstimmung mit den im § 3 Z. 5 Bgld. Baugesetz normierten baupolizeilichen Interessen zu prüfen (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/05/0751).
Auch wenn die Errichtung nach § 3 Z. 2 Bgld. Baugesetz aufgrund der Betriebstypenprüfung grundsätzlich zulässig ist, hat die Baubehörde unabhängig von der Widmungskonformität gemäß § 3 Z. 5 Bgld. Baugesetz als weitere baupo-lizeiliche Interessen zu beachten, dass das zu bewilligende Bauvorhaben durch seine bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erwarten lässt.
Die Behörde hat bezüglich der § 3 Z. 5 Bgld. Baugesetz genannten baupolizeilichen Interessen auf Grund von ausreichenden Sachverhaltsermittlungen und schlüssigen Sachverständigengutachten über zu erwartende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen eine Prognoseentscheidung zu treffen. Schon an der Grundgrenze der Nachbarn dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn durch die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens eintreten (VwGH 07.03.2000, 99/05/0162).
Das ortsübliche Ausmaß hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab, das Ausmaß der Beeinträchtigung der Nachbarn ist nicht erst dann überschritten, wenn diese Emissionen gerade noch nicht gesundheitsschädlich sind, sondern bereits dann, wenn die Belästigungen das Wohlempfinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maße stören.
Sache des immissionstechnischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während der medizinische Sachverständige seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen hat.
Ein den maßgeblichen baupolizeilichen Interessen entgegenstehendes Vorhaben kann gemäß § 18 Abs. 10 Bgld. Baugesetz nicht durch Auflagen zulässig gemacht werden. Wenn feststeht, dass durch die bestimmungsgemäße Benutzung des zu beurteilenden Bauvorhabens das ortsübliche Ausmaß von Beeinträchtigungen der Nachbarn überschritten wird, ist das Bauvorhaben unzulässig.
Die Behörde hat Gutachten auf ihre Vollständigkeit, auf Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf Schlüssigkeit, das heißt darauf hin zu überprüfen, ob sie den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Eine Beurteilung, ob das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, ist, da eine ausreichende Begründung fehlt, gar nicht möglich.

(2) Zustellgesetz:
Eine wirksame Zustellung des Bescheides ist [. . . ] nur dann möglich, wenn die Behörde die Zustellung gegenüber [einer bestimmten] Person überhaupt verfügt hat.
Für die Beantwortung der Frage, für welche Person das Schriftstück bestimmt ist, wer also Empfänger im Sinne des § 7 Zustellgesetz sein soll, ist allein der in einer bestimmten Weise, etwa durch Anführung des Adressaten
oder durch die Zustellverfügung geäußerte Wille der Behörde maßgebend, mit dem sie zum Ausdruck bringt, für wen das zuzustellende Schriftstück bestimmt ist (vgl. VwSlg 10327 A/1980 u.v.a.).
Ist der angefochtene Bescheid weder der Partei bzw. noch ihrem Rechtsvertreter zugestellt worden, so kommt eine Heilung eines Zustellmangels weder nach § 7 noch nach § 9 Abs. 1 zweiter Satz Zustellgesetz in Betracht (VwGH
13.03.1991, 90/03/0261 und 18.05.1994, 93/09/0115).
Der Beschwerdeführer hat jedoch, da er in diesem Verfahren Nachbar im Sinne des § 21 Abs. 2 Z. 3 Bgld. Baugesetz ist, Parteistellung. Er hat diese Parteistellung durch die Einbringung schriftlicher Einwendungen vor der mündlichen Verhandlung [ . . . . ], in denen er subjektiv-öffentliche
Rechte geltend gemacht hat, gewahrt. Er ist daher, da ihm der Bescheid der Baubehörde erster Instanz nicht zugestellt wurde, als übergangene Partei anzusehen.
Eine übergangene Partei ist zur Einbringung einer Berufung auch dann berechtigt, wenn sie vom Inhalt des bekämpften Bescheides keine vollständige Kenntnis hat oder ihr formal nicht zugestellt wurde (z. B. VwGH 30.09.1986, 85/05/0005; 11.07.1996, 95/07/0234).

 

 

E GB5/09/2014.012/002

L


28.5.2014
12
§ 3
§ 16
§ 18

Bei der Errichtung eines Carports mit aufgesetzter Solaranlage mit der Gesamthöhe von 5,5 m sind die baupolizeilichen Interessen, Standsicherheit, Widerspruch zum Flächenwidmungsplan und Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbildes im Rahmen eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfen.

 

E B05/09/2014.004

L

23.4.2014
11
§ 25
§ 26
§ 28
§ 34
VStG § 45

§ 26 Bgld. Baugesetz ist nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen ist und insbesondere noch keine Benützungsfreigabe erteilt wurde (VwGH vom 19.03.2002, 2002/05/0004). Ist ein Bauvorhaben bereits abgeschlossen, so ist dem Eigentümer des Grundstücks ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 28 Abs. 2 Bgld. Baugesetz zu erteilen. Eine Aufforderung, um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, ist in § 28 Bgld. Baugesetz nicht vorgesehen.

Ein baupolizeilicher Auftrag, der sich auf die §§ 25, 16 und 28 Bgld. Baugesetz stützt, mit dem dem Eigentümer eines Grundstückes aufgetragen wird bereits errichtete Gebäude „nachträglich genehmigen zu lassen“, ist rechtlich nicht vorgesehen.

Es ist zwar nicht Aufgabe der Verwaltungsstrafbehörde zu prüfen, ob ein verwaltungspolizeilicher Auftrag zu Recht erlassen wurde, jedoch geht es im vorliegenden Fall darum, dass für den Auftrag, so wie er konkret erteilt wurde, überhaupt keine Rechtsgrundlage besteht. Mit dem Bescheid wird der Beschwerdeführerin eine Leistung auferlegt, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt.

 

E 029/09/2014.011/002

L

5.5.2014
10
§ 18
§ 21
AVG § 52
AVG § 76
VwGVG § 28

Ein Nachbar kann Mängel in den Planunterlagen grundsätzlich nur dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte. Es besteht unter diesen Voraussetzungen kein Anspruch des Nachbarn auf Vollständigkeit der Planunterlagen, sodass geringfügige Mängel in den Bauplänen keine Beeinträchtigung des Nachbarn bedeuten (VwGH vom 03.10.2013, 2010/06/0197, VwGH vom 12.06.2012, 2009/05/0093 und 2010/05/0201).

Amtssachverständige, die der Landesregierung oder den örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften beigegeben sind, stehen den Gemeindebehörden auch im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zur Verfügung (VwGH vom 06.09.2011, 2008/05/0242, VwGH vom 25.02.2010, 2005/06/0370).
Sind die Bemühungen der Gemeinde, Amtssachverständige des Amtes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung gestellt zu erhalten, ohne Erfolg, liegen die Voraussetzungen für die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger vor. Umstände, die zur Annahme führen, dass der Behörde kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand, müssen im Verwaltungsakt überprüfbar festgehalten werden (VwGH vom 25.06.2003, 2001/03/0066).

 

Ü B4A/08/2014.002/002

M

8.5.2014
9

§ 18
§ 21

§ 73 AVG

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG ist die Behörde verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Gemäß § 18 Abs. 9 Bgld. Baugesetz ist über ein Ansuchen um Baubewilligung binnen drei Monaten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
Der Erledigungsanspruch nach § 73 AVG setzt zwar die Parteistellung iSd. § 8 AVG voraus, doch haben nicht alle Parteien eines Verfahrens einen Anspruch gegenüber der Behörde, dass diese fristgerecht mit Bescheid entscheidet.
So haben im Mehrparteienverfahren neben dem Antragsteller nur jene anderen (mitbeteiligten) Parteien einen Erledigungsanspruch, die durch die Säumnis der Behörde in ihren rechtlichen Interessen beeinträchtigt sind.
Ein Nachbar, dem nach § 21 Abs. 1 Z. 3 Bgld. Baugesetz grundsätzlich Parteistellung zukommt, kann kein Recht auf Entscheidungspflicht der Behörde über das von einem Dritten zur Bewilligung eingereichten Projektes geltend machen.
Solange über das Bauansuchen oder über die Einwendungen kein Bescheid ergangen sei, könne nicht der Nachbar, sondern nur der Bauwerber die Entscheidungspflicht geltend machen. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbarn sei nämlich nur dann gegeben, wenn eine Baubewilligung erteilt und durch diese Baubewilligung ein subjektives Nachbarrecht verletzt werde.

Ü A5A 09 2014.008 003

L

10.3.2014
8
§ 26

Die Vollstreckung eines Bauauftrages ist nicht zulässig, solange ein Verfahren zur nachträglichen Baubewilligung anhängig ist (VwGH vom 20.11.1997, 97/06/0215; VwGH vom 18.09.1984, 84/05/0122).

E 029 09 2014.008 002

L

21.2.2014
7
§ 36 BauVO

Schon aus den Erläuterungen zur Bgld. Bauverordnung ergibt sich, dass von den OIB-Richtlinien nur dann abgewichen werden kann, wenn aufgrund eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall erwiesen ist, dass das Schutzniveau der Richtlinien trotzdem eingehalten wird.

 

Ü A5A 09 2014.003 002

X

27.1.2014
6

§ 18

Um überhaupt beurteilen zu können, ob baupolizeiliche Interessen bestehen, muss die Mitteilung des Bauwerbers zumindest über den Bauträger, den Gegenstand des Vorhabens, die verwendeten Baustoffe, die Ausmaße und die Zweckbestimmung des Objektes und die Lage innerhalb des Grundstückes enthalten.


Ü A5A 09 2014.002 002

X

20.1.2014
5

§ 3

§ 18

(1) Unter Ortsbild ist in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteils innerhalb eines bestimmten Bereiches zu verstehen.
Das Ortsbild ergibt sich aus einem Gesamteindruck der verschiedenen in der Natur bestehenden Objekte. Als charakteristische Merkmale sind z. B.: die Lage des Baubestandes, die Bebauungsweisen, die Größe der Bauwerke und die äußere Gestaltung und Gliederung der Bauwerke anzusehen. Das im § 3 Z. 4 Bgld. BauO für die Zulässigkeit von Bauvorhaben von der Behörde zu beachtende Ortsbild ist anhand des (konsentierten) vorhandenen Bestandes zu beurteilen, insoweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik (wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit) eigen ist, welche den (notwendigen) Maßstab dafür bildet, ob ein Bauvorhaben dieses Ortsbild erheblich beeinträchtigt. Ein Ortsbild (oder Ortsteilbild), dem ein solcher Zusammen-hang fehlt, sodass ein Bauvorhaben geradezu beliebig, in einem Belang als störend, in anderen Belangen jedoch als sich einfügend empfunden werden kann, ist mangels eines geeigneten Beurteilungsmaßstabes kein schützenswertes
Ortsbild.

(2) Eine erhebliche Störung des Ortsbildes und/oder Landschaftsbildes wird dann gegeben sein, wenn ein der Bautradition entsprechender und eine kulturelle Einheit bildender Bestand gegeben ist und das Vorhaben weder mit dem Bestand im Einklang steht noch sich in den Bestand harmonisch einordnen lässt.

(2) Unter Landschaftsbild ist die Ansicht eines Landschaftsteils nach anderen als baulichen Gesichtspunkten zu sehen. Regelmäßig werden allerdings zwischen dem Orts- und dem Landschaftsbild Wechselwirkungen bestehen. Es ist das mit dem Ortsbild jeweils zusammenhängende Land-schaftsbild mit zu berücksichtigen. Das Ortsbild umfasst auch charakteristische Ausblicke auf Ausschnitte der umgebenden Landschaft

(3) Die Versagung einer Baubewilligung wegen Störung des Ortsbildes erfordert nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein schlüssig begründetes Sachverständigengutachten. Das Gutachten des Sachverständigen hat den Befund (Darstellung des Sachverhalts) und das auf diesen Befund gegründete
Urteil (Gutachten) zu enthalten.

(4) Nach ständiger Judikatur des VwGH liegt eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, dann nicht vor, wenn sie nicht mit der grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion im Zusammenhang steht und es sich auch nicht um eine diese typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit handelt.

 

Ü A5A 09 2014.002 002

X

20.1.2014
4
§ 18

(1) Auf Grund der im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime hat die Behörde den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Sie hat im Sinn des § 39 AVG in der Regel einen Sachverständigen beizuziehen, wenn ihr dies notwendig erscheint. Hauptsächlich wird das dann der Fall sein, wenn Fachfragen zu beurteilen sind, für die Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind, die außerhalb des engeren Berufskreises der entscheidenden Organe liegen.
Bei dem Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das gemäß § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegt. Die Behörde hat das Gutachten daher auf seine Vollständigkeit, auf Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, das heißt darauf hin zu überprüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht.

(2) Ein den maßgeblichen baupolizeilichen Interessen gemäß § 3 Bgld. BauG 1997 entgegenstehendes Bauvorhaben kann nicht durch Auflagen zulässig gemacht werden; die Baubehörde hat aber danach zu trachten, dass durch (zulässige) Projektänderung (Projektmodifikation) oder durch Vorschreibung von Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, das Vorhaben an die gesetzlichen Erfordernisse angepasst wird.

(3) Unter "Bedingungen und Auflagen" können nur solche verstanden werden, welche am Bauvorhaben nichts Wesentliches ändern, also seine Identität bestehen lassen. Solche Auflagen dürfen keinesfalls das eingereichte Projekt in wesentlichen Teilen oder hinsichtlich des Verwendungszweckes ändern.
Aus § 18 Abs. 10 Bgld. BauG ergibt sich auch, dass ein den maßgeblichen baupolizeilichen Interessen gemäß § 3 leg. cit. entgegenstehendes Bauvorhaben nicht durch Auflagen zulässig gemacht werden kann.

 

E 029 09 2014.007 002

X

14.2.2014
3

§ 3

§ 18

(1) Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender
Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG seine Parteistellung behalten hat.

(2) Einwendungen betreffend die Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes stellen kein Nachbarrecht dar. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Beibehaltung der Eigenart der Umgebung und des Siedlungs-charakters besteht ebenso wenig wie ein Mitspracherecht in Bezug auf das Ortsbild oder Landschaftsbild.

(3) Es mag richtig sein, dass ein "Mobilfunkpakt" öffentliche Interessen berücksichtigt oder, dass dessen Sinn und Zweck sich teilweise mit jenen Zielen deckt, deren Verwirklichung auch in einem Verfahren nach dem Bgld. Baugesetz Berücksichtigung finden. Dennoch handelt es sich um einen Vertrag und nicht um eine Norm, die Bestand des Bgld. Baurechts ist. Aus dem Mobilfunkpakt können sich keine subjektiv-öffentliche Rechte, die in einem Verfahren nach dem Bgld. Baugesetz zu berücksichtigen sind, ergeben. Entsprechende Einwendungen sind daher auf den Zivilrechtsweg zuverweisen.

(4) Unter Ortsbild ist in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteils innerhalb eines bestimmten Bereiches zu verstehen. Das Ortsbild ist anhand des (konsentierten) vorhandenen Bestandes zu beurteilen, insoweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik (wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit) eigen ist, welche den (notwendigen) Maßstab dafür bildet, ob ein Bauvorhaben dieses Ortsbild erheblich beeinträchtigt. Ein Ortsbild, dem ein solcher Zusammenhang fehlt, sodass ein Bauvorhaben geradezu beliebig, in einem Belang als störend, in anderen Belangen jedoch als sich einfügend empfunden werden kann, ist mangels eines geeigneten Beurteilungsmaßstabes kein schützenswertes Ortsbild.
Das Ortsbild ergibt sich aus einem Gesamteindruck der verschiedenen in der Natur bestehenden Objekte. Als charakteristische Merkmale sind z. B.: die Lage des Baubestandes, die Bebauungsweisen, die Größe der Bauwerke und die äußere Gestaltung und Gliederung der Bauwerke anzusehen. Das im § 3 Z. 4 Bgld. BauO für die Zulässigkeit von Bauvorhaben von der Behörde zu beachtende Ortsbild ist anhand des (konsentierten) vorhandenen Bestandes zu beurteilen, insoweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik (wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit) eigen ist, welche den (notwendigen) Maßstab dafür bildet, ob ein Bauvorhaben dieses Ortsbild erheblich beeinträchtigt.

(5) Unter Landschaftsbild ist die Ansicht eines Landschafts-teils nach anderen als baulichen Gesichtspunkten zu sehen. Regelmäßig werden allerdings zwischen dem Orts- und dem Landschaftsbild Wechselwirkungen bestehen. Es ist das mit dem Ortsbild jeweils zusammenhängende Landschaftsbild mitzuberücksichtigen. Das Ortsbild umfasst auch charakteristische Ausblicke auf Ausschnitte der umgebenden Landschaft.Erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbe-sondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft erlaubt es, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssten. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt.
Die Feststellung, ein Vorhaben beeinträchtige das Landschaftsbild, bedarf einer so ausführlichen Beschreibung des Bildes der Landschaft, dass die Schlussfolgerung der Störung dieses Bildes durch das Vorhaben nachvollziehbar gezogen werden kann. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft.
Eine erhebliche Störung des Ortsbildes und/oder Landschaftsbildes wird dann gegeben sein, wenn ein der Bautradition entsprechender und eine kulturelle Einheit bildender Bestand gegeben ist und das Vorhaben weder mit dem Bestand im Einklang steht noch sich in den Bestand harmonisch einordnen lässt.

(6) Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Ortsbildkonformität von Mobilfunkanlagen bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass bei derartigen Anlagen selten ein Bezug zur Umgebung vorliegen wird, es jedoch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, das Gesetz dahingehend auszulegen, dass einzeln stehende Masten dieser Art stets das Orts- und Landschaftsbild stören, was letztlich auf ein generelles Verbot solcher Mobilfunkanlagen hinausliefe. Es bedarf daher nach eindeutiger Festlegung des Beurteilungsgebietes durch die Sachverständigen jedenfalls auch einer nachvollziehbaren Begründung zur Frage, ob sich das Bauwerk in die Umgebung harmonisch einfügt.
Der Umstand, dass der Mast einer Sendeanlage in der Landschaft "nach allen Seiten bis weithin sichtbar" sei und den umliegenden Wald an Höhe überragen würde, bedeutet nicht notwendigerweise eine nachteilige Veränderung der das Bild der Landschaft prägenden Gegebenheiten. Die Behörde muss vielmehr konkret und nachvollziehbar darlegen, ob und insbesondere mit welchem Gewicht das in der technisch wirkenden Stahlkonstruktion gelegene fremde Landschaftselement und die Höhe des Masten auf die das Landschaftsbild prägenden Elemente verändernd so einwirken, dass von einer nachteiligen Beeinflussung des gesamten Bildes der Landschaft gesprochen werden kann.

 

E B05 09 2014.001 002

X

10.2.2014
2
§ 5

(1) Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 seine Parteistellung behalten hat

(2) Dem Nachbarn kommt im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Wahrung des Ortsbildes zu.

(3) Der Nachbar kann als subjektiv-öffentliches Recht im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe (nur) geltend machen, dass der auf seiner Liegenschaft vorhandene Baubestand in der gesetzlich erforderlichen Belichtung oder Belüftung nicht beeinträchtigt wird und dass eine sachgemäße widmungskonforme Bebauung seines Grundstückes im Hinblick auf die dafür notwendige Belichtung und Belüftung angesichts der Gebäudehöhe des verfahrensgegenständlichen Objektes möglich bleibt.
Regelungen über die Gebäudehöhe dienen jedenfalls auch dem Interesse des Nachbarn
im Sinne des § 21 Abs. 4 BauG. Die Rechtsnormen, die die Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe zum Gegenstand haben, dienen vor allem einer ausreichenden Belichtung und Belüftung. Die baurechtlichen Vorschriften über die Einhaltung bestimmter Gebäudehöhen (Bauhöhen) wurden deshalb in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als solche angesehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers (Nachbarn) dienen. Dieses Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe wurde jedoch dahingehend einschränkend ausgelegt, dass der Nachbar nur eine Verletzung der Vorschriften über die Gebäudehöhe hinsichtlich der ihm zugewandten Gebäudefront durchsetzen kann und sich auch nicht auf eine von der Gebäudehöhe unabhängige Beschränkung der Geschoße berufen kann.

Ü B1A 09 2014.001 002

X

13.1.2014
1

§ 3
§ 18

§ 12 RplG

(1) Baumaßnahmen sind gemäß § 20 Abs. 4 Bgld. RaumplG zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Diese Notwendigkeit ist anzunehmen, wenn nachgewiesen wird, dass die Baumaßnahmen in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht.
(2) Bei Vorliegen der Grünflächensondernutzung "Grünfläche -Tierhaltung" ist nicht die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Widmungsart "Grünfläche", sondern die Vereinbarkeit mit der Grünflächesondernutzung "Grünfläche - Tierhaltung, also der Widmungsart in Verbindung mit der Verwendung der Fläche, zu prüfen.
(3) Die Unterteilkung von Grünflächen in verschiedene aus der Planzeichenverordnung zu entnehmende Verwendungen hat normative Wirkung.
(4) Die Bedeutung des Begriffes "Tierhaltung" ist schon auf Grund des klaren Wortlauts eindeutig. Ausgehend von der primär gebotenen Auslegung nach dem Wortlaut erscheint eine andere Auslegung, nämlich eine mit dieser Verwendung vereinbare Nutzung, ohne im Rahmen einer Landwirtschaft verwendete Tiere sei widmungskonform, geradezu denkunmöglich.

Ü A5A 09 2014.009 002

L

3.3.2014
RplG 1