VERORDNUNG, AUF GRUND DER DIE VERKAUFSSTELLEN IN DER MARKTGEMEINDE HEILIGENKREUZ IM LAFNITZTAL GANZJÄHRIG AN SONN- UND FEIERTAGEN VON 8,00 - 12,00 UHR
OFFENGEHALTEN WERDEN DÜRFEN
Jeweilige Fassungen
LGBl.
Nr.
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Zeitpunkt
des Außerkrafttretens
Verordnung vom 5. Dezember 1990
78/1990
12.12.1990
Dem Rechtsbestand nicht mehr angehörende Normen:
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