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Vermögensverzeichnis
Das gesamte Vermögen Gemeinde, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfassen. ?Der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen (Zu- und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres sind auszuweisen.
?An Stelle des vormaligen Begriffes „Eigentumsverzeichnis“ wurde durch die GemO-Nov. 2016 der Begriff „Vermögensverzeichnis eingeführt. Der Begriff „Vermögen“ („Gemeindevermögen“) wird im § 62 definiert als „Alles Gemeindeeigentum, das nicht öffentliches Gut oder Gemeindegut ist“. Es ist im Vermögensverzeichnis zu erfassen, einschließlich der Rechte und Verpflichtungen der Gemeinde und ihrer Beteiligungen. Somit bleibt das „Gemeindeeigentum als Oberbegriff sämtlicher im Eigentum der Gemeinde stehenden beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie der ihr zugehörigen Rechte erhalten.
Um den Gemeinden die Bewertung des Gemeindevermögens weitesgehend selbständig zu ermöglichen und um eine einheitliche Interpretation und einheitliche Bewertungsmaßstäbe basierend auf der VRV 2015 sicherzustellen, hat das Amt der Bgld. Landesregierung eine „Richtlinie für die Bewertung des Sachanlagevermögens gemäß VRV 2015“ (Stand: 7. März 2017) erstellt.
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