Organe der Gemeinde
Die Gemeinde als juristische Person kann nur mit Hilfe von Organen handeln, die zur Umsetzung der der Gemeinde obliegenden Aufgaben und deren Rechte berufen sind.
Unter "Organ" versteht man entweder eine Person (Einzelorgan) oder eine Mehrheit von Personen, die zu einer Einheit zusammengefaßt sind (Kollegialorgan), deren Willensakte innerhalb eines bestimmten sachlichen und örtlichen Bereiches Rechtswirkungen erzeugen.

Organe der Gemeinde - und zwar als sog. "organisatori-
scher Mindestbestand" - sind
          der Gemeinderat,
          der Gemeindevorstand
          der Bürgermeister.

In Städtenführt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat“.

Als weitere Organe sind vorgesehen:
          Ortsvorsteher
          Ortsausschuss
          Umweltgemeinderat
          Ausschüsse
          Kassenführer
          Prüfungsausschuss
          Beirat
          Regierungskommissär


Kollegialorgan
Ein Kollegialorgan fasst seinen Willen mittels Beschlusses durch Abgabe der Stimmen seiner Mitglieder.

Den Verfahrensvorschriften über die Bildung von Organen, die Zusammensetzung von Kollegialorganen sowie den Ersatz von Mitgliedern von Kollegialorganen ist besonderes Augenmerk in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu widmen. Ein unter Verletzung von gesetzlichen Vorschriften zustandegekommenes Organ ist kein "gesetzlicher Richter" im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes. Ein von einem solchen Organ etwa erlassener Bescheid kann vom Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben werden.