Organe der Gemeinde In Städtenführt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat“. Als weitere Organe sind vorgesehen:
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Kollegialorgan Ein Kollegialorgan fasst seinen Willen mittels Beschlusses durch Abgabe der Stimmen seiner Mitglieder. Den Verfahrensvorschriften über die Bildung von Organen, die Zusammensetzung von Kollegialorganen sowie den Ersatz von Mitgliedern von Kollegialorganen ist besonderes Augenmerk in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu widmen. Ein unter Verletzung von gesetzlichen Vorschriften zustandegekommenes Organ ist kein "gesetzlicher Richter" im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes. Ein von einem solchen Organ etwa erlassener Bescheid kann vom Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben werden. |
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