DER GEMEINDERAT


Anzahl der Mitglieder


Funktionsdauer


Recht auf Mandatsausübung


Freies Mandat


Wahl des Gemeinderats


Grundsätze des Wahlrechtes


Anfechtung der Gemeinderatswahl


Gemeindewahlordnung


Organe der Gemeinde >>>>>>>>>


Wahl des Gemeinderats
Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes statt.
Wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Für Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union gilt die Wahlberechtigung nur, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.


Grundsätze des Wahlrechtes
Ein „Gleiches“ Wahlrecht“ bedeutet, dass die Stimme jedes Wählers gleich sein muss, dass also jede Stimme den gleichen Einfluss auf das Wahlresultat haben muss.
„Unmittelbarkeit“ bedeutet, dass die Wähler die Mitglieder des Gemeinderates direkt (auf Grund der Parteiliste) wählt und nicht über sog. „Wahlmänner“.
„Geheim“ ist ein Wahlrecht dann, wenn der Wähler seine Stimme derart abzugeben vermag, dass niemand, weder die Behörde noch sonst jemand, erkennen kann, wen er gewählt hat.
Ein „persönliches“ Wahlrecht schließt grundsätzlich die Wahl durch Stellvertreter aus .
Für das Wesen des Verhältniswahlsystems ist es charakteristisch, dass „Träger des Rechts auf verhältnismässige Vertretung (im zu wählenden Vertretungskörper) nicht ein Individuum, sondern eine politische Partei ist und durch die Idee der Proportionalität darauf gerichtet ist, allen politischen Gruppierungen von zahlenmäßiger Bedeutung eine verhältnismäßige Vertretung zu gewährleisten. Dementsprechend werden die zu vergebenden Gemeinderatssitze auf die Wahlvorschläge der wahlwerbenden Parteien auf Grund der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl ist eine Funktion aus der Anzahl der wahlwerbenden Parteien, der Anzahl der Gemeinderatssitze und der Parteisummen. Insoweit ist eine nahezu exakte Proportionalität gegeben.


Anfechtung der Gemeinderatswahl
Die Gemeinderatswahl kann gem. 76 GemWO angefochten werden und unterliegt der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof. Die Anfechtung kann wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erhoben werden.
Zur Anfechtung der Gemeinderatswahl sind Wählergruppen (Parteien) berechtigt, die bei der Gemeindewahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben. Eine Wahlanfechtung kann auch der Wahlwerber einbringen, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde. Die Wahlanfechtung muss binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens eingebracht sein; wenn aber ein Instanzenzug eingerichtet ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides.


Gemeindewahlordnung
Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Gemeinderats (einschließlich Regelungen über den Wohnsitz) werden durch die Gemeindewahlordnung getroffen.



Anzahl der Mitglieder:
Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderats beträgt in Gemeinden mit folgender Anzahl von Wahlberechtigten:

Wahlberechtigte
Anzahl
von
bis
250
9
251
500
11
501
750
13
751
1000
15
1001
1500
19
1501
2000
21
2001
3000
23
mehr als 3000
25

Für die Bestimmung der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats ist die Zahl der Wahlberechtigten im Zeitpunkt der Wahlausschreibung maßgebend.
Eine Änderung der Zahl der Wahlberechtigten während der laufenden Funktionsperiode bewirkt grundsätzlich keine Änderung der Anzahl der Gemeinderatsmandate, wohl aber dann, wenn im Zuge von Gebietsänderungen die Änderung der Zahl der Wahlberechtigten (in den geänderten Gebietsteilen bzw. in den aufgeteilten Gemeinden) eine Änderung der Zahl der Gemeinderatsmandate bedingt.


Funktionsdauer des Gemeinderats
Die Mitglieder des Gemeinderats werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Funktionsdauer des Gemeinderats beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.


Recht auf Mandatsausübung
Durch die Wahl erhält das Mitglied des Gemeinderates das Recht auf Ausübung des Gemeinderatsmandates und hat auch die Pflicht zur Ausübung des Mandates; es muss an den Sitzungen des Gemeinderates teilnehmen; falls es den ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates dreimal aufeinanderfolgend unentschuldigt fernbleibt, wird mit Bescheid der Landesregierung der Mandatsverlust ausgesprochen.
Der Anwesenheitspflicht eines Mitgliedes des Gemeinderates kommt bei der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates eine besondere Bedeutung zu: erscheint er nicht zur konstituierenden Sitzung oder entfernt er sich vor Beendigung der Wahl des Bürgermeisters oder der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes, ohne seine Abwesenheit oder seine Entfernung zu rechtfertigen, dann wird der Mandatsverlust durch Bescheid der Landesregierung ausgesprochen.
Das Recht auf Ausübung des Mandates darf dem Gemeinderatsmitglied nicht geschmälert werden; Maßnahmen, die ihm das Recht auf Ausübung seines Mandates ohne Rechtsgrundlage verwehren - entweder zur Gänze oder auch nur für die Dauer des Vorliegens eines bestimmten Sachverhaltes oder für einzelne Sitzungen des Gemeinderates - können, selbst wenn sie nicht aufgrund eines förmlichen Bescheides erfolgen, beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.


Freies Mandat
Jedes Mitglied des Gemeinderates ist bei der Ausübung seines Amtes frei und an keine Weisungen gebunden ("freies Mandat"), dh. es kann weder an einen Auftrag eines Wählers oder einer Partei rechtlich gebunden werden; es kann daher weder der Austritt noch der Ausschluß aus einer Partei, auf dessen Wahlvorschlag das betreffende Mitglied des Gemeinderates gewählt worden ist, oder die Auflösung oder das Verbot der betreffenden Partei zum Verlust des Mandates führen.