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DER BÜRGERMEISTER
Voraussetzung für die Kandidatur als Bürgermeister
Wahl
Unvereinbarkeitsbestimmungen
Funktionsperiode
Angelobung
Amtsverschwiegenheit
Aufgaben
im eigenen Wirkungsbereich
im übertragenen Wirkungsbereich
Durchführung kollegialer Beschlüsse
Hemmung des Vollzuges von Beschlüssen des GR
Befugnisse bei Notstand
Verfügung in dringenden Fällen
Gesetzlicher Vertreter der Gemeinde
Leiter der gesamten Verwaltung
Vertretung des Bürgermeisters
Mißtrauensvotum
Amtsenthebung
Enden der Funktion des Bürgermeisters
Aufz. s. RZ 227-233)
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Voraussetzung für die Kandidatur als Bürgermeister:
Voraussetzung für die Kandidatur einer Person als Bürgermeister ist:
- Ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters durch eine wahlwerbende Partei, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt.
- Die wahlwerbende Partei darf nur den in der Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates an der ersten Stelle gereihten Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen.
- Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muss - ausgenommen im Falle von Nachwahlen für Bürgermeister - gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht werden.
Wahl des Bürgermeisters
Durch die Gemeindebürger
Der Bürgermeister wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechts aller österreichischen Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, und aller Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind, gewählt.
Zum Bürgermeister kann nur ein Wahlwerber gewählt werden, auf dessen wahlwerbende Partei mindestens ein Mandat zum Gemeinderat entfällt und dieser ein Mandat zugewiesen erhält.
Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt nach dem Mehrheitswahlrecht; sonach ist jener Wahlwerber gewählt, der mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat (unter der Voraussetzung, dass auf dessen wahlwerbende Partei mindestens ein Mandat zum Gemeinderat entfällt).
Zur Wahl des Bürgermeisters sind auch die in der Gemeindewählerevidenz eingetragenen Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union berechtigt. Hingegen ist das passive Wahlrecht zum Bürgermeister auf österreichische Staatsbürger beschränkt.
Anfechtung der Wahl
Das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters kann sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der ziffernäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses als wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnten, einspruch erhoben werden. Die Wahl unterliegt der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof.
Durch den Gemeinderat:
In folgenden Ausnahmefällen wird der Bürgermeister vom Gemeinderat (aus der Mitte seiner Mitglieder) gewählt:
- wenn kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen ist;
- wenn nur ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen ist und der Wahlwerber nicht als zum Bürgermeister gewählt gilt, weil auf seine wahlwerbende Partei kein Mandat zum Gemeinderat entfällt ;
- wenn auf keine wahlwerbende Partei eines Wahlwerbers für die Wahl des Bürgermeisters ein Mandat zum Gemeinderat entfällt;
- wenn beide Wahlwerber, zwischen denen eine engere Wahl stattfindet, darauf verzichten, sich dieser Wahl zu stellen oder zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl sterben;
- wenn das Mandat des Bürgermeisters innerhalb eines Jahres vor dem frühestmöglichen Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters endet.
Anfechtung der Wahl
Die Wahl des Bürgermeisters kann binnen acht Tagen nach der Wahl bei der Bezirkswahlbehörde angefochten werden. Die Wahl unterliegt der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof.
Anfechtung der Wahl
Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters werden durch die Gemeindewahlordnung getroffen.
Unvereinbarkeitsbestimmungen
- Der Bürgermeister darf während seiner Amtstätigkeit keine leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, in einer auf dem Gebiete des Bankwesens, des Handels, der Industrie oder des Verkehrs tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer Sparkasse einnehmen.
- Insbesondere darf er weder Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der bezeichneten Art noch Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse sein, ausgenommen bei Gemeindesparkassen.
- Dies gilt sinngemäß hinsichtlich der Tätigkeit in Versicherungs-
anstalten auf Gegenseitigkeit mit Ausnahme der Landesversiche-
rungsanstalten.
Wenn jedoch die betreffende Gemeinde an einem solchen Unternehmen beteiligt ist und der Gemeinderat erklärt, dass es im Interesse der Gemeinde gelegen ist, kann der Bürgermeister in der Leitung eines solchen Unternehmens tätig werden. Das diesbezügliche Verfahren wird im Unvereinbarkeitsgesetz geregelt.
- Der Bürgermeister darf nicht dem Prüfungsausschuß angehören und auch nicht gleichzeitig Mitglied der Landesregierung sein.
Funktionsperiode
Der Bürgermeister wird auf die Funktionsdauer des Gemeinderats gewählt. Seine Funktion beginnt mit seiner Angelobung und endet mit der Angelobung des Bürgermeisters der neuen Funktionsperiode.
Enden der Funktion des Bürgermeisters in besonderen Fällen: >>>>
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