AUFGABEN DES GEMEINDERATS


Allgemeines
Der Gemeinderat ist das einzige unmittelbar demokratisch legitimierte Kollegialorgan der Gemeinde. Im Hinblick darauf, dass er als "allgemeiner Vertretungskörper" zur Wahrnehmung der Interessen der gesamten Bevölkerung der Gemeinde berufen ist und vom Gemeindevolk unmittelbar gewählt wird, kommt ihm eine überragende Bedeutung zu.

Der Gemeinderat ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde das beschließende Organ. Er überwacht die Geschäftsführung in allen Bereichen der Gemeindeverwaltung.

Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden sind hingegen ausschließlich vom Bürgermeister zu besorgen.


Der Gemeinderat ist oberstes Organ der Gemeinde
Der Gemeinderat ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde das oberste Organ.
Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevor-
standes und allenfalls bestellte andere Organe der Gemeinde sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

Der Gemeinderat ist befugt, Weisungen an die Gemeindeorgane zu erteilen, um die Einheitlichkeit der Verwaltungstätigkeit zu sichern, die Aufsicht über alle Bereiche der Gemeindeverwaltung auszuüben und über Kompetenzstreitigkeiten zwischen Gemeindeorganen zu entscheiden.

Der Begriff „in allen Bereichen der Gemeindeverwaltung" muss einschränkend gesehen werden: der Gemeinderat ist nicht befugt, auf die Geschäftsführung des Gemeindevorstandes in Teilbereichen der Privatwirtschaftsverwaltung Einfluß zu nehmen, da diese Aufgaben dem Gemeindevorstand "zur selbständigen Erledigung" vorbehalten sind.

Eine besondere Bedeutung des Gemeinderates ergibt sich aus seiner ihm zustehenden "Budgethoheit".


Überwachung der Geschäftsführung
Das Recht des Gemeinderates, die Geschäftsführung zu überwachen, bedeutet, dass er sich über jede anhängige Sache und über den Erledigungsstand informieren und die Verwaltungsführung des Bürgermeisters oder des Gemeindevorstandes und allenfalls anderer Organe unmittelbar, evtl. durch hiezu beauftragte Organe prüfen lassen kann.

Unter den Begriff "Geschäftsführung" (gleichbedeutend mit "Amtsführung") fällt die Gesamtheit der Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Privatwirtschaftsverwaltung und Hoheitsverwaltung); er umfaßt nicht nur ein "Handeln", sondern auch ein "Unterlassen". Darunter fällt auch die Verantwortlichkeit für die Betrauung ungeeigneter (unfähiger) Personen mit Amtsgeschäften .


Weisungsbefugnis
Zur Beseitigung festgestellter Mängel in der Führung der Verwaltung kann der Gemeinderat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen allgemeine Anordnungen (generelle Weisungen) oder Weisungen für einen konkreten Einzelfall an den Bürgermeister erlassen.
Der Begriff „überwachen“ wird auch im Zusammenhang mit der Gebarung der Gemeinde verwendet.


Vollziehung der Beschlüsse des Gemeinderates
Die Beschlüsse des Gemeinderates werden durch den Bürgermeister, der gleichzeitig deren Gesetzmäßigkeit zu prüfen hat, durchgeführt. Erachtet er ein Gesetz durch einen Beschluß des Gemeinderates als verletzt, dann hat er mit der Vollziehung des Beschlusses innezuhalten.


Politische Kontrolle
Im übrigen stehen dem Gemeinderat nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Gemeinderates folgende Kontrollmöglichkeiten offen:

  • Auskunftsbegehren: Der Gemeinderat kann den Gemeindevorstand über Angelegenheiten seiner Geschäftsführung befragen und alle einschlägigen Auskünfte erlangen
  • Einsetzen von Ausschüssen: Er kann zur Überwachung (überhaupt der gesamten Verwaltung) Ausschüsse einzusetzen (demnach also auch sog. Untersuchungsausschüsse zur Klärung bestimmter Sachverhalte in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde).
  • Mißtrauensvotum gegen Gemeindevorstand: Entspricht die Geschäftsführung des Gemeindevorstandes nicht den Vorstellungen des Gemeinderates, dann kann gegen die einzelnen Mitglieder des Gemeindevorstandes ein Mißtrauensvotum eingebracht werden. Allerdings ist zu bedenken, dass nicht vom gesamten Gemeinderat gegen die Mitglieder des Gemeindevorstandes ein Mißtrauensvotum eingebracht werden kann, da gegen die einzelnen Mitglieder des Gemeindevorstandes nur ein "fraktionelles" Mißtrauensvotum möglich ist.
  • Finanzielle Kontrolle im Hinblick auf den Grundsatz der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit: sie hat ihre Grundlage im jährlichen Budget.

Die einzelnen Aufgaben des Gemeinderates
In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommen ihm folgende Aufgaben (auf Grund der Gemeindeordnung) zu:

Im Bereich der Politischen Willensbildung

  • Wahl des Bürgermeisters in den in der Gemeindewahlordnung besonders genannten Fällen
  • Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes
  • Bildung von Verwaltungsgemeinschaften
  • Überwachung der Geschäftsführung des Gemeindevorstandes
  • Beschluß auf Durchführung einer
  • Volksabstimmung
  • Abberufung des Bürgermeisters durch ein Mißtrauensvotum
  • Abberufung (fraktionell) der Mitglieder des Gemeindevorstandes
  • Wahl von Ausschüssen )
  • Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung
  • Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung
  • Selbstauflösung des Gemeinderates

Im Rahmen der Gebietshoheit der Gemeinden

  • Bildung von Ortsverwaltungsteilen
  • Antragsrechte an die Landesregierung hinsichtlich
    • Änderung des Gemeindenamens
    • Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde"
    • Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde"
    • Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens und von Gemeindefarben
    • Grenzänderungen
    • Vereinigung mit anderen Gemeinden
    • Trennung von Gemeinden
    • Vermögensauseinandersetzung bei Trennung einer Gemeinde.
    • Bildung von Verwaltungsgemeinschaften

In der Führung des Haushaltes
und der Wirtschaft der Gemeinde

  • Haushaltsführung und Abgabenausschreibung
  • Festsetzung von Gebrauchsabgaben
  • Entscheidung über Ansprüche auf Nutzungen des Gemeindegutes
  • Beschlußfassung über den Voranschlag
  • Dienstpostenplan
  • Voranschlagsprovisorium
  • Nachtragsvoranschlag
  • Rechnungsabschluß

In der Besorgung der Behördlichen Aufgaben und im Verfahrensrecht

  • Erlassung von Durchführungsverordnungen
  • Erlassung von selbständigen Verordnungen
  • Widmung von Grundstücken in das öffentliche Gut; Entwidmung aus dem öffentlichen Gut
  • Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wegen
  • Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters
  • Recht der Beschwerdeführung vor dem Landesverwaltungsgericht (Art. 130 B-VG) und das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben
  • Antragsrecht an die Landesregierung auf Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereiche der Landesvollziehung auf eine staatliche Behörde
  • Ausschluß der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen
  • Bestellung des Schriftführers, sofern nicht der leitende Amtmann oder ein anderer Gemeindebediensteter mit der Abfassung der Verhandlungsschrift betraut wird
  • Erlassung einer Geschäftsordnung des Gemeinderates
  • Handhabung des Dienstrechtes; Erstellung des Dienstpostenplanes, Anstellung der Gemeindebeamten, Beförderung in eine höhere Dienstklasse, Disziplinarbehörde.
  • ?Erhebung von Beschwerden gegen aufsichtsbehördliche Bescheide an das Landesverwaltungsgericht;
  • Anfechtung von Verordnungen der Gemeindeaufsichtsbehörde beim Verfassungsgerichtshof.