Hemmung des Vollzugs eines Beschlusses des Gemeinderates oder des Gemeindevorstand (§ 27)
Eine strenge Prüfung der inhaltlichen Gesetzmäßigkeit eines Beschlusses ist dem Bürgermeister (schon aus zeitlichen Gründen) nicht zuzumuten. Daher wird ihm das Recht eingeräumt, wenn er einen Beschluss des Gemeinderates (oder des Gemeindevorstandes) für rechtswidrig erachtet, mit der Vollziehung innezuhalten.
Dadurch wird dem Bürgermeister - insbesondere jenem Bürgermeister, der kein Stimmrecht im Gemeindevorstand hat - eine beachtliche Rechtsstellung eingeräumt, um sich bei begründeten rechtlichen Bedenken gegen einen Beschluss des Gemeindevorstands Gehör zu verschaffen.

Näheres im Kapitel "Vollziehung kollegialer Beschlüsse"