VIZEBÜRGERMEISTER (§ 30)
Der Vizebürgermeister vertritt den Bürgermeister bei Verhinderung oder Erlöschen seines Amtes und zwar sowohl in seiner Funktion als monokratisches Organ als auch als Vorsitzender des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes.

Hinsichtlich des Vertretungsfalles und der Reihenfolge der Vertretung des Bürgermeisters s. >>>

s. Zweiter Vizebürgermeister


Unvereinbarkeitsbestimmungen
Der Vizebürgermeister darf - gleich allen Mitglieder des Gemeindevorstandes - nicht dem Prüfungsausschuss angehörden. Er darf auch nicht gleichzeitig Mitglied der Landesregierung sein.


Angelobung
Die Vizebürgermeister werden nach der Wahl vor Antritt ihres Amts vom Bezirkshauptmann mit folgender Gelöbnisformel anzugelobt:

„Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die Amtsverschwiegenheit zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.“

Dieses Gelöbnis ist durch die Worte „Ich gelobe“ abzulegen.

Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Eidesformel ist zulässig.

Zur rechtlichen Bedeutung der Angelobung s. >>>>>


Enden der Funktion

Die Funktion des Vizebürgermeisters endet:

  • durch Verzicht auf das Gemeinderatsmandat, weil damit gleichzeitig der Amtsverlust als Mitglied des Gemeindevorstandes eintritt. Der Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Verzichtes richtet sich nach dem Einlangen der Erklärung beim Gemeindeamt (sofern nicht in der Verzichtserklärung ein späterer Zeitpunkt angeführt ist). Der Verzicht muss schriftlich erklärt werden; er ist an den Bürgermeister zu richten;
  • durch den mit Bescheid der Landesregierung ausgesprochenen Mandatsverlust; der Amtsverlust wird mit der Zustellung des Bescheides rechtswirksam;
  • wenn er sich weigert, das Gelöbnis zu leisten;
  • durch Mißtrauensvotum, das von den Gemeinderatsmitgliedern seiner Gemeinderatspartei ausgesprochen worden ist; der Amtsverlust tritt mit der Verkündung des Abstimmungsergebnisses ein.