S. die Ausführungen zu den 
								sinngemäß anzuwendenden 
								Bestimmungen des § 42 über die 
								Abstimmung im Gemeinderat. 
						
					 
					Abstimmung 
						Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 
						Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. 
						Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Wenn es der Ortsausschuss beschließt, hat die Abstimmung geheim oder namentlich zu erfolgen. Der Ortsvorsteher stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
					 
					Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Bejahung oder Verneinung des Antrags ohne Begründung. 
					
					 
					 
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