Gemeindeversammlung
Zur Information und Kommunikation zwischen der Gemeindeverwaltung und den Gemeindemitgliedern kann der Bürgermeister eine Gemeindeversammlung durchführen.

Gemeindeversammlungen können auch für Ortsverwaltungsteile gesondert abgehalten werden.

Die Gemeindeversammlung ist von allen Rechten der „Mitwirkung an der Vollziehung“ das schwächste, weil sie rein informativen Charakter hat. In einer Gemeindeversammlung dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. Verpflichtend vorgesehen ist der Bericht des Bürgermeisters über Angelegenheiten, mit denen sich die Gemeindeverwaltung im abgelaufenen Jahr beschäftigt hat und mit denen sie sich in nächster Zukunft befassen muss. Im Rahmen dieses „Rechenschaftsberichtes“ ist von den Gemeindeorganen die Amtsverschwiegenheitzu wahren.
Anschließend an den Bericht ist den Gemeindemitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
An einer Gemeindeversammlung dürfen nur die zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilnehmen.


Einberufung der Gemeindeversammlungen
Der Bügermeister hat den Tag, die Zeit und den Ort der Gemeindeversammlung spätestens zwei
Wochen vor ihrer Abhaltung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
Die Mitglieder des Gemeinderates sind von der Abhaltung der Gemeindeversammlung mindestens
drei Tage vorher zu verständigen.


Volksbefragung
Als Gegenstand einer Volksbefragung kommen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden in Betracht, also neben den Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung auch Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden.
Mit der Volksbefragung soll der Wille der Gemeindemitglieder

• über grundsätzliche Fragen der Gemeinde-
  vollziehung sowie
• über Planungen und Projektierungen

erforscht werden.

Eine Volksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstands für die ganze Gemeinde oder für Ortsverwaltungsteile abgehalten werden.

Von einer Volksbefragung ausgeschlossen sind

  • Wahlen der Gemeindeorgane,
  • konkrete Personalfragen,
  • Gemeindeabgaben,
  • Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern.

Unter den Begriff Wahl ist auch die Abwahl (Mißtrauensvotum) zu verstehen, da das passive Wahlrecht auch das Recht beinhaltet, das betreffende Amt auszuüben und beizubehalten

Gemeindeabgaben sind Geldleistungen, die im Zusammenhang mit dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen der Gemeinde zufliessen oder ausgeschrieben werden.

Unter Tarif ist die Festsetzung von Entgelten für bestimmte Leistungen, insbesondere die Festsetzung der Gebühren und Entgelte für die Benützung der öffentlichen Einrichtungen zu verstehen.


Nähere Regelungen enthält das Gemeindevolksrechtegesetz.