Volksabstimmung
Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindemitglieder zu entscheiden, ob ein Beschluss des Gemeinderats in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Geltung erlangen soll.


Gegenstand der Volksabstimmung
Gegenstand der Volksabstimmung kann jeder (bereits gefasste) Beschluß des Gemeinderates sein.

Von einer Volksabstimmung ausgeschlossen sind Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben , Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern.


Verpflichtung zur Durchführung einer Volksabstimmung
Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie vom Gemeinderat anlässlich der Beschlussfassung über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde verlangt wird.

Eine Volksabstimmung ist auch dann durchzuführen, wenn sie vom Bürgermeister schriftlich verlangt wird.

Mit dieser Regelung kann der Bürgermeister die Vollziehung jedes Beschlusses des Gemeinderates - abgesehen von bestimmten Angelegenheiten - der Volksabstimmung unterziehen lassen, indem er innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses diesen Antrag einbringt. Damit erlangt der betreffende Gemeinderatsbeschluss vorerst keine Geltung.
Der Gemeinderat hat über den Antrag innerhalb von vier Wochen zu entscheiden und nach Erfüllung der Voraussetzungen durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen. (Während der Beratung und Beschlussfassung hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.) Im Falle der Abweisung des Antrages erlangt der Gemeinderatsbeschluss, über den die Durchführung der Volksabstimmung verlangt wird, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Entscheidung Geltung.

Schließlich ist eine Volksabstimmung durchzuführen, wenn dies schriftlich von 25 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten verlangt wird.

Die Volksabstimmung ist mit Verordnung des Gemeinderats anzuordnen. Die Verordnung ist - nachdem sie öffentlich kundgemacht und rechtswirksam geworden ist - der Aufsichtsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) zur Prüfung mitzuteilen.

Nähere Regelungen über die Volksabstimmung enthält das Gemeindevolksrechtegesetz.


Absetzung des Bürgermeisters durch eine Volksabstimmung?
Das Recht, eine Volksabstimmung über die Absetzung des von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählten Bürgermeisters zu verlangen, steht nicht dem Gemeindevolk zu, sondern ausschließlich dem Gemeinderat.
Dies schliesst allerdings nicht aus, dass auch dieser Beschluss einer Volksabstimmung unterzogen werden muss, wenn die Antragsvoraussetzungen gegeben sind. Damit erhält das Gemeindevolk, das den vom „Misstrauensvotum“ bedrohten Bürgermeister ja gewählt hat, ein Instrumentarium zur Verhinderung (oder zumindest Verzögerung der Durchführung) einer vom Gemeinderat initiierten Volksabstimmung.


Aufschiebende Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses
Im Hinblick darauf, dass alle Beschlüsse des Gemeinderates - abgesehen von bestimmten Angelegenheiten - einer Volksabstimmung unterzogen werden können, müssen diese unverzüglich nach Beschlussfassung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden; sie erlangen, wenn keine Anzeige von Gemeindemitgliedern (fünf vH der zum Gemeinderat Wahlberechtigten) über die Einbringung eines Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung eingebracht wird, frühestens nach Ablauf einer Woche nach Kundmachung Geltung.

Im Falle einer Anzeige erlangt der Gemeinderatsbeschluss vorerst keine Geltung. Der Antrag auf Durchführung der Volksabstimmung ist sodann innerhalb von zwei Monaten nach Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses beim Gemeindeamt einzubringen; über diesen Antrag hat der Gemeinderat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen mit Bescheid zu entscheiden.
Im Falle der Stattgebung hat der Gemeinderat schließlich innerhalb von vier Wochen durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen.


Ergebnis der Volksabstimmung
Haben an der Volksabstimmung mindestens 40 vH der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Nein“, wird der der Volksabstimmung unterzogene Beschluss des Gemeinderates nicht wirksam; liegt ein solches Abstimmungsergebnis nicht vor, erlangt der Beschluss des Gemeinderates - wenn kein Einspruch eingebracht wurde - frühestens nach Ablauf des letzten Tages der Einspruchsfrist Geltung.
Für den Fall aber, dass ein Einspruch zwar eingebracht, aber keine Rechtswidrigkeit festgestellt wurde, erlangt der Gemeinderatsbeschluss nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Feststellung Geltung.