Gemeindevermögen
Alles Gemeindeeigentum, das weder durch den Gemeingebrauch (öffentliches Gut) noch durch gemeinschaftliche Nutzungsrechte (Gemeindegut) belastet ist, bildet das Gemeindevermögen. Zum Gemeindevermögen gehören auch wirtschaftliche Unternehmungen.

Das Gemeindevermögen kann unterteilt werden in:

  • Finanzvermögen; dazu gehören alle Sachen und Rechte, die von der Gemeinde zur Erzielung eines wirtschaftlichen Ertrages privatwirtschaftlich genutzt werden;
  • Verwaltungsvermögen; dazu gehört alles, was der Gemeinde unmittelbar zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben dient.

Verfügung über das Gemeindevermögen
Das Gemeindevermögen ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach folgenden wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten:

  • beim ertragsfähigen Vermögen soll der größte dauernde Nutzen gezogen werden;
  • für Vermögensgegenstände, die
    • einer Abnützung oder Wertminderung unterliegen oder
    • wegen Wertminderung oder anderen Ursachen ersetzt oder
    • wegen wachsenden Bedarfs erweitert werden müssen,

sollen die Mittel zur Instandhaltung, zur Ersatzbeschaffung oder zur Erweiterung aus Mitteln des Voranschlags angesammelt werden (Instandhaltungs-, Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen).