Allgemeine Bemerkungen
Die Gemeinde hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, sowie wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben
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Rechtsform der Unternehmungen
Die Gemeinde hat das Recht, zu wählen, in welcher Organisations- und Rechtsform sie ihre wirtschaftlichen Unternehmungen betreiben will: Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und solche mit eigener Rechtspersönlichkeit.
 

 
Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit
Eine Sonderform der Eigenunternehmung stellen die Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit dar. Ihr wesentlichstes Merkmal ist dessen öffentlich-rechtlicher Charakter ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie ein Betriebsleiter.


Überprüfung der Unternehmungen
Die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde (Eigenunternehmen und Unternehmungen, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen) unterliegen der Überwachung durch den Gemeinderat.


WIRTSCHAFTLICHE UNTERNEHMUNGEN