Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit:
Wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden als „Eigenunternehmungen“ der Gemeinden (in der Regel auch als „Eigenbetriebe“) bezeichnet. Sie sind - unbeschadet ihrer verselbständigten Organisation - vollkommen eingebettet in die rechtliche (und politische) Verantwortlichkeit gegenüber dem Gemeinderat; ihm obliegt auch die Kontrolle und die Aufsicht über die Führung der wirtschaftlichen Unternehmungen.

Die wesentlichen Merkmale einer Eigenunternehmung bestehen darin, dass sie
• keine eigene Rechtspersönlichkeit haben,
• von der Gemeinde im eigenen Namen geführt werden und
• in einer besonderen Organisationseinheit betrieben werden.

Die Errichtung von wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit bedarf keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.

Eine Sonderform der Eigenunternehmung stellen die Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit dar.

Dem Gemeinderat steht es frei, für die Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde einen Ausschuss („Verwaltungsausschuss“) einzusetzen.


Errichtung durch Beschluss des Gemeinderates
Ein Eigenbetrieb wird durch Beschluss des Gemeinderates eingerichtet; ein solcher Beschluss wird vielfach als „Satzung“ oder „Statut“ bezeichnet.
Der Beschluss hat auch Bestimmungen über die Organe, ihren Wirkungskreis, die Geschäftsführung und die Grundsätze des Rechnungswesens zu enthalten. Der Inhalt solcher Statuten oder Satzungen darf den Bestimmungen der Gemeindeordnung nicht widersprechen, wobei insbesondere zu beachten ist, dass die dem Bürgermeister eingeräumten Vertretungsbefugnisse nicht eingeschränkt werden dürfen. Allerdings kann der Bürgermeister entsprechende nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Vertretungsbefugnisse festlegen.


Überprüfung der Unternehmungen
Der Gemeinderat hat die Gebarung dieser Unternehmungen im Wege über den Prüfungsausschuss zu überwachen.