Voranschlag (§ 67)
Der Voranschlag ist ein für das Kalenderjahr (als Finanzjahr) erstellter Plan, der aus folgenden Voranschlägen besteht:

• Ergebnisvoranschlag; in diesem sind sämtliche voraussichtlichen Erträge (Wertzuwächse) und Aufwendungne (Werteinsäzu) des Haushaltsjahres - jeweils unabhängig vom konkreten Zahlungszeitpunkt - aufzunehmen; im Ergebnisvoranschlag sind die Werte für den zu beschließenden Voranschlag den Werten des laufenden und vorangegangenen Finanzjahres (unter Heranziehung des Rechnungsabschlusses) voranzustellen;

• Finanzierungsvoranschlag; in diesen sind sämtliche voraussichtlichen Einzahlungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres aufzunehmen, wobei hiefür grundsätzlich auch die sich aus dem Ergebnisvoranschlag ergebenden Werte maßgeblich sind; im Finanzierungsvoranschlag sind die Werte für den zu beschließenden Voranschlag den Werten des laufenden und vorangegangenen Finanzjahres (unter Heranziehung des Rechnungsabschlusses) voranzustellen;

• Stellenplan für den Gesamthaushalt

• Detailnachweis auf Kontenebene gem. VRV 2015 samt den entsprechenden Beilagen

• Nachweis der Investitionstätigkeit; dieser Nachweis ist in Form einer Darstellung der laufenden und geplanten Projekte zu führen.

>>> Mit der Beschlussfassung über den Voranschlag befasst sich ein eigenes Kapitel.


Rechtliche Wirkung des Voranschlages
Der Voranschlag richtet sich in seiner bindenden Wirkung an die Verwaltungsorgane der Gemeinden und entfaltet keine Rechtswirkungen nach außen (ist also keine "Rechtsverordnung"); er verpflichtet die Verwaltungsorgane, die Voranschlagsansätze einzuhalten.
Eine entsprechende Bestimmung im Voranschlag ist zwar Voraussetzung dafür, dass die Gemeinde eine finanzielle Aufwendung tätigen darf. Der finanzgesetzliche Ansatz ist für sich allein aber keine Rechtsgrundlage für Verwaltungshandeln; dieses ist vielmehr nur aufgrund gesonderter Rechtsnormen zulässig, z.B. für den Ankauf eines Grundstückes.

Vom Grundsatz der Bindung an den Voranschlag ausgenommen sind Ausgaben im Falle äußerster Dringlichkeit bei Gefahr im Verzug. Hier darf der Bürgermeister gem. § 71 Abs. 4, wenn die rechtzeitige Einholung eines Gemeinderatsbeschlusses ohne grossen Schaden nicht möglich ist, die dringend notwendigen außer- und überplanmäßigen Ausgaben unter Einhaltung bestimmter Verfahrensbedingungen anordnen.


Rechtzeitige Erstellung des Voranschlages
Der Voranschlag ist für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen und zu beschließen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.

Diese Verpflichtung trifft zunächst den Bürgermeister als jenem Organ, das den Voranschlagsentwurf zu erstellen hat (§ 68 Abs. 1) und sodann den Gemeinderat, der ihn zu beraten und zu beschliessen hat (§ 68 Abs. 2); gleichwohl ist diese Verpflichtung nicht sanktioniert; auch ist ein zu einem späteren Zeitpunkt beschlossener Voranschlag nicht gesetzwidrig.

Das Haushaltsjahr der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.


Der ordentliche Voranschlag

In den ordentlichen Voranschlag sind sämtliche im Laufe des Haushaltsjahres voraussichtlich fällig werdenden Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe aufzunehmen. Ebenso sind aufzunehmen:

  • Überschüsse und Fehlbeträge aus Vorjahren
  • Vorschüsse gegen Ersatz
  • Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen,
  • Einnahmen aus Schuldaufnahmen sowie deren Rückersätze,
  • Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen,
  • Sachbezüge der Bediensteten und Tauschvorgänge
  • der Schuldendienst
  • die Abgaben
  • die Einnahmen aus Finanzzuweisungen und Zuschüssen.

Dem Grundsatz der Vollständigkeit des Budgets entsprechend sind a l l e Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde aufzunehmen und einander gegenüber zu stellen.


Der Begriff „fällig“ bringt die zeitliche Abgrenzung der Verrechnung zum betreffenden Haushaltsjahr zum Ausdruck - was bei Vorhaben, deren Ausführung sich über mehrere Jahre erstreckt, von Relevanz ist; es sind im Voranschlag nur jene Ausgaben aufzunehmen, die während des betreffenden Haushaltsjahres fällig werden. Die Überstellung der Abstattungsverrechnung aus dem Jahr der Fälligkeit und der tatsächlichen Abstattung in ein anderes Finanzjahr ist nur für jene Ausgaben erlaubt, die über den 31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres gestundet worden sind. Diese Ausgaben können bis zum Ablauf des Monats Jänner des nächstfolgenden Finanzjahres zu Lasten der Rechnung des abgelaufenen Finanzjahres angewiesen werden; für die Einnahmen gilt Entsprechendes.


Die Verpflichtung, alle Einnahmen und Ausgaben „in voller Höhe“ in den Voranschlag aufzunehmen, bedeutet, dass diese ungekürzt, das ist mit dem Gesamt(Brutto)betrag zu veranschlagen sind. Es ist also bei der Ermittlung der Voranschlagsbeträge jede Vorwegabrechnung der bei den einzelnen Einnahmezweigen bestehenden Verwaltungsausgaben oder bei den einzelnen Aufwandszweigen bestehenden Einnahmen unzulässig. Allerdings gibt es zwei Ausnahmen:

  • bei Voranschlägen der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen kann (ungeachtet der Möglichkeit der Bruttoveranschlagung) auch die Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben in den Voranschlag aufgenommen werden, wobei aber die Untergliederung der Einnahmen und Ausgaben im Untervoranschlag zu erfolgen hat,
  • wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene Wirtschaftspläne aufstellen, können mit ihrem abzuführenden Gewinn oder zu deckenden Verlust in den Voranschlag aufgenommen werden.

    „Überschüsse“ sind jene Beträge, um die im Rechnungsabschluss die Einnahmen höher sind als die Ausgaben.


    Fehlbeträge“ sind jene Beträge, um die im Rechnungsabschluss die Ausgaben höher sind als die Einnahmen.


    „Kapitalvermögen“ sind alle Kapitalbestände innerhalb des Gemeindevermögens, wie die schließlichen Kassenbestände, die Spareinlagen, die Einnahmerückstände, Ausgabenüberzahlungen, Forderungen, Wertpapiere u. ä.


    „Rücklagen“ sind finanzielle Mittel, die für einen außerordentlichen Bedarf „angesammelt“ werden. Die Bildung von Rücklagen ist nur zulässig, soferne dadurch das Haushaltsgleichgewicht nicht gefährdet ist.
    Rücklagen können für folgende Zwecke gebildet werden:

    • zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Haushaltes ohne Inanspruchnahme von Kassenkrediten (Betriebsmittelrücklage);
    • zur Deckung für den Ausgleich des ordentlichen Haushaltes (Ausgleichsrücklage);
    • für bestimmte außerordentlichen Verwendungszwecke (zweckgebundene Rücklagen), wie etwa Instandhaltungs-, Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen für Gegenstände des Gemeindevermögens, die einer Abnützung oder Wertminderung unterliegen oder aus diesen oder anderen Ursachen ersetzt oder wegen wachsenden Bedarfs erweitert werden müssen;
    • für Mittel zur Tilgung von Darlehen, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden (Tilgungsrücklage).

    Der außerordentliche Voranschlag
    Der außerordentliche Voranschlag ist ein besonderer Teil des Voranschlages, der die außerordentlichen Ausgaben und Einnahmen enthält.

    Außerordentliche Ausgaben sind jene, die der Art nach nur vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Wirtschaftsrahmen der Gemeinde erheblich überschreiten und daher ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen (z.B. durch Einnahmen aus Kreditaufnahmen, Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt worden sind, u.dgl.) gedeckt werden sollen

    Außerordentliche Einnahmen sind:

    • Darlehen;
    • Erlöse aus der Veräußerung von unbeweglichem Gemeindevermögen;
    • Entnahmen aus dem Kapitalvermögen;
    • Entnahmen aus den Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt wurden und
    • die sonstigen Einnahmen, die nicht ordentliche Einnahmen darstellen.

    Voranschlag bei Ortsverwaltungsteilen
    Im Voranschlag jener Gemeinden, die in Ortsverwaltungsteile unterteilt sind, müssen Aufwendungen und Auszahlungen den einzelnen Ortsverwaltungsteilen zugeordnet werden.

    Prüfung des Voranschlages durch die Aufsichtsbehörde
    Der Voranschlag unterliegt der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde (Landesregierung). Daher ist ein Beschluß über den Voranschlag, der z.B. gegen die Bestimmungen der Gemeindeordnung, der Gemeindehaushaltsordnung oder der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung verstößt, von der Aufsichtsbehörde aufzuheben.


    Kontrolle der Haushaltsführung der Gemeinde
    Die Haushaltsführung der Gemeinde steht unter der Kontrolle

    • des Gemeinderates
    • der Landesregierung
    • des Bundesministeriums für Finanzen; es ist berechtigt, sich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse vorlegen zu lassen und Auskünfte über die Finanzwirtschaft der Gemeinde einzuholen;
    • des Rechnungshofes (hinsichtlich der Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern); er hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung auch die Gebarung von Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern fallweise zu überprüfen.

    Der Landesrechnungshof ist nicht zur Überprüfung der Gebarung der Gemeinden berufen. Er kann aber über Auftrag der Landesregierung zur Erstellung von - für die Aufsichtsbehörde nicht verbindlichen - Gutachten über die Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände herangezogen werden.