Verrechnung (§ 77)
Slle Geschäftsfälle der Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung sowie der nicht voranschlagswirksamen Gebarung der gemeinde sind in zeit- und sachgeordneter Reihenfolge in der dem Voranschlag entsprechenden Ordnung festzuhalten.

Die Buchführung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die Prüfung der liquiden Mittel und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses herangezogen werden kann.

Das Rechnungswesen wird in der Gemeindeordnung nur mit wenigen grundsätzlichen Worten bedacht; ihre Ausgestaltung findet sich in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 und in der Gemeindehaushaltsordnung.