Dem Begriff “Wirtschaftskörper” kommt die Bedeutung zu, dass damit die Gemeinde als Träger aller Rechte erfasst wird, die keine hoheitliche Befugnis zum Inhalt haben (VfGH Slg. 7717). Die Gemeinde hat demnach alle jene Rechte, die auch anderen Rechtssubjekten zukommen. Das Recht, über Vermögen aller Art zu verfügen, von dem im zweiten Satz des Art. 116 Abs. 2 B-VG die Rede ist, umfasst auch die Dispositionsbefugnis über die genannten Rechte. In diesen Zusammenhang gehören aber auch die Rechte und Pflichten der Gemeinde, soweit sie eine Parteistellung wahrzunehmen oder eine Äußerung abzugeben hat oder ihr ein Recht auf Anhörung zukommt (VfGH Slg. 17557 - Erk. vom 9.6.2005, B 747/03).

Hinsichtlich der Ausübung der Wirtschaftstätigkeit der Gemeinde ist auf die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 hinzuweisen. Demnach gilt dieses Gesetz u.a. für die Vergabeverfahren der Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 3 Abs. 1 Z 1). Der Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Auftraggeber(innen) im Vergabeverfahren wird durch den Unabhängigen Verwaltungssenat gewährleistet (§ 1 Abs. 1, § 2 Vergaberechtsschutzgesetz). S. hiezu >>>).