Das Recht, Abgaben auszuschreiben, wird der Gemeinde im Artikel 116 Abs. 2 B-VG gewährleistet. Es ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Gemäß den Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 kann die Bundes- und Landesgesetzgebung die Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben aufgrund eines Be-schlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Im Rahmen dieses freien Beschlussrechtes können die Gemeinden durch sog. “selbständige Verordnungen” (§ 59) Steuerquellen erschließen und sie nutzen (VfGH Slg 5359). S. hiezu § 68 Abs. 2 Z 1.
Das Recht, Abgaben auszuschreiben, beinhaltet auch das Recht, diese Abgaben durch eigene Organe zu bemessen und einzuheben (§ 11 Abs. 3 F-VG); die „Bemessung“ und „Einhebung“ einer Abgabe ist - unter Einschluss der zwangsweisen Einbringung - als „Verwaltung“ der Abgabe zu begreifen (VfGH Erk. vom 3.10.1978, G 49-53/76). Vom Begriff der „Abgabeneinhebung“ ist die „Erhebung“ der Abgabe zu unterscheiden; sie bedeutet die Erschließung einer Einnahmequelle durch Einführung einer bestimmten Abgaben-(Steuer-)art für Zwecke der Finanzverwaltung (VfGH Erk. vom 9.12.1957, B 115/1957).

Dieses Satzungsrecht der Gemeinden in Abgabensachen stellt sich als förmliche Ausnahme des in § 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 für den Bereich der Abgabenverwaltung nochmals betonten Legalitätsprinzips dar, wonach öffentliche Abgaben nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden dürfen.

Das der Bundes- und Landesgesetzgebung erteilte Ermächtigungsrecht ist allerdings verschiedenen Inhalts:
Gemäß § 7 Abs. 5 F-VG 1948 kann die Bundesgesetzgebung die Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Dabei ist die Bundesgesetzgebung nicht gehalten, die wesentlichen Merkmale der Abgaben zu bestimmen. Es genügt lediglich die bloße Namhaftmachung der dem freien Beschlussrecht überantworteten Abgaben, was regelmäßig in den Finanzausgleichsgesetzen (zuletzt im Finanzausgleichsgesetz 2008) geschieht. Strittig war lange Zeit die Frage, ob zur Schaffung materiellen Abgabenrechtes einer von der Bundesgesetzgebung bloß namhaft gemachten Abgabe die Gemeindevertretung allein berufen sei oder es eines vorgelagerten Aktes der Landesgesetzgebung bedürfe. Der Verfassungsgerichtshof hat dies in seinem Erkenntnis Slg. Nr. 5156 zuungunsten der Landesgesetzgebung beantwortet. Ein Tätigwerden der Landesgesetzgebung in diesem Bereich hätte demzufolge nur "empfehlenden" Charakter.
Anders sieht das der Landesgesetzgebung gemäß § 8 Abs. 5 F-VG 1948 eingeräumte Recht aus. Die Landesgesetzgebung ist nämlich, im Gegensatz zur Bundesgesetzgebung, verpflichtet, bei Überantwortung einer Abgabe in das freie Beschlussrecht der Gemeinden „die wesentlichen Merkmale dieser Abgabe, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstmaß“, zu bestimmen. § 8 Abs. 5 F-VG zählt also zu den „wesentlichen Merkmalen“ der Abgaben auch deren zulässiges Höchstmaß und bringt damit deutlich zum Ausdruck, dass dem Landesgesetzgeber eine vollständige Festsetzung des Abgabenausmasses verwehrt ist. Der Verfassungsgerichtshof nimmt daher an, dass der Verfassungsgesetzgeber durch die zit. Wendung einen gewissen Freiraum gegenüber dem Landesgesetzgeber sichern wollte, nämlich so, dass dieser im Falle der Handhabung der finanzverfassungsrechtlichen Ermächtigung zwar einerseits verpflichtet ist, das zulässige Höchstausmass der Abgabe zu regeln, es ihm andererseits aber verwehrt bleibt, der Gemeinde darüber hinaus bei der Festlegung des Abgabensatzes zu beschränken (VfSlg. 15.107, Erk. vom 3.3.1998, G 2/98, V 1,2/98).

Gemäß § 15 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 sind die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 % festzusetzen. Die Festsetzung der Hebesätze kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden; diese Änderung wirkt auf den Beginn des Jahres zurück.

Gemäß § 15 Abs. 3 des FAG 2008 werden die Gemeinden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

  • Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) , die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 %, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 % des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe;
  • ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von anderen Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden;
  • Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
  • Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.
    (Hinsichtlich des Ausmasses der Gebühren hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Slg. 16.319/2001 dargelegt, dass diese Bestimmung zur Ausschreibung, deren mutmaßlicher Jahresbetrag das [einfache] Jahreserfordernis übersteigt, nur dann ermächtigt, wenn dafür Gründe maßgeblich sind, die mit der betreffenden Einrichtung oder Anlage in einem inneren Zusammenhang stehen - vgl. auch VfGH Slg. 16.690/2002 (VfGH Slg. 17.464, B. vom 2.3.2005, G 76/02).
  • Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960. Ausgenommen sind die in § 15 Abs. 3 Z 5 StVO 1960 genannten Fahrzeuge.
    Hiezu hat der VfGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Gemeinde ohne Erfordernis einer landesgesetzlichen Regelung zur Schaffung materiellen Steuerrechts ermächtigt wird, die Gemeinden also befugt sind, die für die Abgabenerhebung erforderlichen materiellrechtlichen Grundlagen selbst im Wege von (selbständigen) Verordnungen zu schaffen - VfSlg. 5359/1966, 5559/1967, 7227/1973, 10.738/1985, 14.642/1996, 15.583/1999 u.a.) und dass eine allfällige landesgesetzliche Regelung die bundesgesetzlich erteilte Ermächtigung nur konkretisieren oder erweitern, nicht aber einschränken darf - VfSlg. 170/1951, 8099/1977, 10.738/1985, 11.273/1987, 11.294/1987, 5.583/1999 u.a. (VfGH Slg. 16.388, Erk. vom 6. Dezember 2001, B 667/01).

Wenn Gemeinden eine der genannten Abgaben ausschreiben, dann gelten hiefür die jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen (z.B. Lustbarkeitsabgabegesetz 1969, Hundeabgabegesetz, Kanalabgabegesetz), doch steht es dem Gemeinderat frei, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung (hinsichtlich des Abgabengegenstandes, der Entstehung der Abgabenschuld, des Abgabenschuldners, der Bemessungsgrundlage und der Fälligkeit) von diesen Landesgesetzen abweichende Bestimmungen zu treffen. Die Gemeinde hat daher die Wahl, entweder im Wege des freien Beschlussrechtes gemäß § 15 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz, aufgrund des betreffenden Landesgesetzes oder abweichend von dem betreffenden Landesgesetz, aber innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung, die betreffende Abgabe auszuschreiben.

Den Gemeinden wird durch Landesgesetz das Recht zur Einhebung folgender Abgaben eingeräumt:

  • Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen gemäß § 9 Baugesetz;
  • Kanalisationsbeiträge (Erschließungsbeitrag, vorläufiger Anschlussbeitrag, Anschlussbeitrag, Ergänzungsbeitrag, vorläufiger Nachtragsbeitrag, Nachtragsbeitrag) auf Grund des Kanalabgabegesetzes;
  • eine einmalige Wasserleitungsabgabe (Gesetz vom 28. Dez. 1961 über die Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden;
  • Gebühren und Entgelte für die Benützung der Abfallsammelstelle und der Abfallbehandlungsanlage (§ 66 Abfallwirtschaftsgesetz 1993).

Um zu gewährleisten, dass das den Gemeinden mit dem freien Beschlussrecht in Abgabensachen eingeräumte Entscheidungsrecht sich haushaltsmäßig nicht nachteilig auswirkt, kann eine Ersatzvornahme im Sinne des § 8 Abs. 6 des F-VG 1948 vorgenommen werden (s. >>>); demnach wird die Landesregierung ermächtigt, für die Gemeinden bestimmte Abgaben, zu deren Erhebung die Gemeinden ermächtigt wären, zu erheben, wenn dies zur Aufrechterhaltung oder Wieder-herstellung des Gleichgewichtes oder zur Deckung bestimmter Erfordernisse im Haushalt der Gemeinden erforderlich ist.

Für das Verfahren in öffentlichen Abgabensachen gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO.

Die im Absatz 2 umschriebenen Tätigkeiten fallen gemäß § 58 Abs. 5 in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.