ERLÄUTERUNGEN

Das Gemeindegebiet ist mit jenem Umfang bestimmt, wie es am 31.12.1965 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gemeindeordnung) Bestand hatte. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören (Art. 116 Abs. 1 B-VG). Das Gemeindegebiet ist der räumliche Bereich, in dem die Gemeinde als Gebietskörperschaft hoheitliche Verwaltungstätigkeiten entfaltet; Art. 118 Abs. 2 B-VG bringt dies insoferne zum Ausdruck, als zum eigenen Wirkungsbereich solche Aufgaben gehören, die geeignet sind, durch die Gemeinschaft „innerhalb ihrer örtlichen Grenzen“ besorgt zu werden.
Im übertragenen Wirkungsbereich ist die Gemeinde (das Gemeindegebiet) „zugleich Verwaltungssprengel“ (Art. 116 Abs. 1 B-VG), innerhalb dessen sie ihre gesetzlich übertragenen Angelegenheiten der Bundes- und Landesverwaltung zu besorgen hat.
Hoheitliches Verwaltungshandeln ist daher ausschließlich auf das Gemeindegebiet beschränkt. Daher darf die Gemeinde insbesondere ihr Recht, Abgaben auszuschreiben, nur an solche Tatbestände anknüpfen, die innerhalb des Gemeindegebietes verwirklicht werden können (VfGH Slg. 15.200, 15.395). Hingegen können Privatwirtschaftliche Akte der Gemeinden (z. B. Erwerb von Vermögen), auch außerhalb des Gemeindegebietes gesetzt werden.