ERLÄUTERUNGEN

Aus der Wendung „Die Vereinigung ist durch Verordnung der Landesregierung vorzunehmen.“ ist nicht schon von vorneherein der Schluss zu ziehen, dass die Landesregierung bloß bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen (nämlich von übereinstimmenden, mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlüssen) verpflichte wäre, eine Verordnung zu erlassen. Sie hat vielmehr zunächst die materiell-rechtlichen Voraussetzungen, wie sie im § 6 Abs. 3 normiert sind, zu prüfen und dann gegebenenfalls die entsprechende Verordnung zu erlassen. Bezüglich der Durchsetzbarkeit dieser Verordnung und der Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides s. ◊.

Der Name der neuen Gemeinde wird gemäß § 2 Abs. 2 durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.

Nach der Vereinigung der Gemeinden ist innerhalb von sechs Monaten eine Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl auszuschreiben (§ 11 Abs. 3).