Dieser letzte Satz des Abs. 1 bezieht sich ausschließlich auf das „Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderats“ - also nur eine der Tätigkeiten, die als „Mandatsausübung“ anzusehen sind - (s. ›››››) und gibt eine gesetzliche Definition für die Weigerung des „Fernbleibens von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderats“, indem es ein „dreimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes“ Fernbleiben voraussetzt. Einer formellen Aufforderung des Bürgermeisters - wie dies in den übrigen Fällen der Weigerung, ein Mandat auszuüben (s. ›››››), verlangt wird (Abs. 1 vorletzter Satz), bedarf es diesfalls nicht.
Ein vorzeitiges "Verlassen" der Gemeinderatssitzung erfüllt nicht den Tatbestand des zweiten Satzes des Abs. 1 ("Fernbleiben") |
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