Der Begriff „in allen Bereichen der Gemeindeverwaltung" muss einschränkend gesehen werden: der Gemeinderat ist nicht befugt, auf die Geschäftsführung des Gemeindevorstandes in den im § 24 Abs. 1 Z. 2 - 5 genannten Angelegenheiten Einfluss zu nehmen, da diese Aufgaben dem Gemeindevorstand "zur selbständigen Erledigung" vorbehalten sind (s. >>>. Im übrigen stehen dem Gemeinderat nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Gemeinderates folgende Kontrollmöglichkeiten offen:

  • die politische Kontrolle: der Gemeinderat ist befugt, den Gemeindevorstand über Angelegenheiten seiner Geschäftsführung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen, seinen Vorstellungen über die Vollziehung in Beschlussform zum Ausdruck zu bringen und zur Überwachung (überhaupt der gesamten Verwaltung) Ausschüsse einzusetzen (demnach also auch sog. Untersuchungsausschüsse zur Klärung bestimmter Sachverhalte in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde). Entspricht die Geschäftsführung des Gemeindevorstandes nicht den Vorstellungen des Gemeinderates, dann kann gegen die einzelnen Mitglieder des Gemeindevorstandes ein Misstrauensvotum eingebracht werden. Allerdings ist zu bedenken, dass nicht vom gesamten Gemeinderat gegen die Mitglieder des Gemeindevorstandes ein Misstrauensvotum eingebracht werden kann, da gegen die einzelnen Mitglieder des Gemeindevorstandes nur ein "fraktionelles" Misstrauensvotum möglich ist, ausgenommen den Fall, der in >>> beschrieben ist;
  • die finanzielle Kontrolle im Hinblick auf den Grundsatz der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit: sie hat ihre Grundlage im jährlichen Budget.