1) Dem Gemeindevorstand als Kollegialorgan kommt neben der Vorberatung von zum Wirkungsbereich des Gemeinderates gehörenden Angelegenheiten nur ein bestimmter, eingeschränkter Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung und in Personalangelegenheiten, insgesamt nur in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu.
Aus dem Einleitungssatz des Abs. 1 ergibt sich eine vollständige Umschreibung der Aufgaben des Gemeindevorstandes:

  • Aufgaben gem. Z 1 - 5 dieses Absatzes
  • Aufgaben, die ihm sonst durch die Gemeindeordnung selbst zugewiesen sind: Anhörungsrecht bezüglich des Voranschlagsentwurfes (§ 68 Abs. 1),
  • Aufgaben, die ihm durch andere gesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind: § 32 Abs. 2a des Gemeindebedienstetengesetzes 1971

Andere Aufgaben können dem Gemeindevorstand zugewiesen werden, wenn sie nicht ausdrücklich durch Verfassungsgesetz dem Gemeinderat vorbehalten sind und wenn sie „im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit“ in dem in RZ 346 erläutertem Sinne gelegen sind.
Die Durchführung der Beschlüsse des Gemeindevorstandes kann durch ein „Veto" des Bürgermeisters gehemmt (Abs. 3) und vom Ergebnis einer Volksabstimmung abhängig gemacht werden; dies dadurch, dass der Bürgermeister bezüglich eines konkreten Beschlusses die Entscheidung des Gemeinderates und sodann hinsichtlich dieser Entscheidung die Durchführung einer Volksabstimmung gemäß § 49e Abs. 2 verlangt.

2) Den einzelnen Mitgliedern des Gemeindevorstandes sind - abgesehen von der Vertretungsbefugnis der Vizebürgermeister - auf Grund der Gemeindeordnung nur die Aufgabe der Unterfertigung von Urkunden (§ 49 Abs. 1 und 2) zugeordnet. Weitere Aufgaben kann ihnen der Bürgermeister wie folgt zuteilen:

  • die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (§ 25 Abs. 4)
  • die Besorgung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 31 Abs. 2)
  • das Anordnungsrecht bezüglich der Durchführung des Voranschlages (§ 64 Abs. 1)

3) Mitgliedern des Gemeindevorstandes steht (in dieser Funktion) keine "freie Mandatsausübung" (wie in ihrer Funktion als Gemeinderatsmitglied) zu, da der Gemeindevorstand kein "allgemeiner Vertretungskörper" ist.

4) Bezüglich der Verantwortlichkeit der Mitglieder des Gemeindevorstandes s.>>>.

5) Für das Kollegialorgan "Gemeindevorstand" gelten hinsichtlich der Geschäftsführung (Einberufung, Vorsitz, Tagesordnung, Anwesenheitspflicht, Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Öffentlichkeit, Verhandlungsschrift und Geschäftsordnung) die Bestimmungen des 5. Abschnittes (II. Hauptstück) der Gemeindeordnung. Somit können die dem Gemeindevorstand zur selbständigen Erledigung vorbehaltenen Angelegenheiten nur in einem rechtsförmlichen Verfahren - analog dem für den Gemeinderat geltenden Verfahren - erledigt werden. (s. >>>)