Unter dem Begriff "laufende Verwaltung" ist die Besorgung der regelmäßig vorkommenden Verwaltungsaufgaben (der Gemeinde) zu verstehen (VwGH 9989 (A). Vgl. auch den Begriff der „laufenden Geschäfte": darunter sind jene Geschäfte zu verstehen, die regelmäßig wiederkehrende Angelegenheiten ohne weittragende finanzielle, wirtschaftliche, politische oder ähnliche Bedeutung zum Gegenstand haben, die somit den gewöhnlichen Tätigkeitsbereich der Gemeindeverwaltung ausmachen (VwGH, Zl. 90/17/0229 vom 23.04.1993).
Zur Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung vor dem Verfassungsgerichtshof im Lichte der „laufenden Verwaltung“ s. ›››››.