Die vor dem Inkrafttreten der Gemeindeordnungsnovelle 1992 positiv zum Ausdruck gebrachte Notwendigkeit des Vertrauens des Gemeinderates zur Geschäftsführung des Bürgermeisters gilt - wenn auch nicht expressis verbis - nur für den vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählten Bürgermeister. Gegenüber dem von der Gesamtheit der Wahlberechtigten gewählten Bürgermeister kann das Misstrauen nur dadurch ausgedrückt werden, dass eine Initiative zur Volksabstimmung zur Absetzung des Bürgermeisters durch einen entsprechenden Beschluss ergriffen wird. Ob dies allein der Bestimmung des Art. 118 Abs. 5 B-VG, wonach der Bürgermeister für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben der Gemeinderat verantwortlich ist, Genüge leistet, ist wohl sehr fraglich. Die in den EB zur RV der GemO-Nov. 1992 angeführten Überlegungen (E 273), die Absetzung des Bürgermeisters bloß als „contrarius actus“ anzusehen, also dass jenes Organ, das den Bürgermeister wählt, diesen auch absetzen soll, verdeutlichen, dass der „Systemwechsel“ von der Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat zu dessen Wahl durch das Gemeindevolk - wie in ››››› und ››››› ausgeführt - sehr vorsichtig vollzogen worden ist, was allerdings zur Folge hat, dass die dort aufgezeigten Ungereimtheiten zu Tage treten. |
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