8) An die nicht ordnungsgemäße Einberufung einer Sitzung sind bestimmte Rechtswirkungen geknüpft:
- Beschlussunfähigkeit des Gemeinderates (§ 41 Abs. 1)
- mit Nichtigkeit bedrohte Beschlüsse (§ 43 i.V.m. § 41 Abs. 1)
- Aufhebung von Beschlüssen gem. § 90 Abs. 2 die Aufsichtsbehörde
- insbesondere belasten solche Beschlüsse, wenn sie Grundlage eines Bescheides sind, diesen mit Rechtswidrigkeit, weil sie von einem Kollegialorgan gefasst worden sind, das „nicht gesetzmäßig zusammengesetzt“ ist (§ 91 Abs. 1 Z 1).
- Mandatsverlust eines Mitgliedes des Gemeinderates (Weigerung, an „ordnungsgemäß einberufenen“ Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen - § 19 Abs. 1 Z 5).
Die Einberufung des Gemeinderates hat folgenden Bedingungen zu entsprechen:
- Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen; eine mündliche Einladung ist unzulässig.
- Der Einladung ist die Tagesordnung beizuschließen; daraus müssen die Verhandlungsgegenstände in einer Weise aufscheinen, die es dem Gemeinderatsmitglied ermöglichen, sich auf die Sitzung vorzubereiten.
- Die Einberufung muss spätestens am fünften Amtstag vor der Sitzung dem Mitglied zukommen; hervorzuheben ist, dass diese Voraussetzung bei jedem einzelnen Mitglied des Gemeinderates gegeben sein muss.
- Die Einberufung muss an die Mitglieder des Gemeinderates erfolgen. Bei Abwesenheit des Gemeinderates kann die Zustellung der Einberufung erfolgen:
- an volljährige Hausangehörige (Familienmitglieder, Bedienstete)
- durch Hinterlegung beim Gemeindeamt; die Hinterlegung ist bekanntzugeben
-
- durch eine schriftliche Anzeige, die in den Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen ist
- durch mündliche Mitteilung an die Nachbarn, soweit dies tunlich ist.
9) Die Einberufung zur Sitzung hat auch die Zeit und den Ort der Sitzung zu enthalten. Bei der Festsetzung der Uhrzeit (und des Tages) der Sitzung ist zufolge der Bestimmung des Abs. 6 darauf Bedacht zu nehmen, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeinderates an der Sitzung teilnehmen können. (Bezüglich des Ortes der Sitzung s. >>>>> ).
10) Gleichzeitig mit der Zustellung der Einberufung ist die Tagesordnung an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich kundzumachen. Sie dient der Information der Gemeindebürger und gleichzeitig der Kenntnis der Aufsichtsbehörde zum Zwecke der Prüfungsmöglichkeit im Sinne des § 90 Abs. 2. Die Kundmachung hat auf die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Sitzung (§ 81). Wenn also die Sitzung vor Ende dieser Zeitspanne stattgefunden hat, ist die Kundmachung wegen der Informationsmöglichkeit für die Gemeindemitglieder dennoch volle zwei Wochen hindurch aufrechtzuerhalten.