Der Tagesordnungspunkt "Allfälliges" ermöglicht es den Mitgliedern des Gemeinderates, Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu behandeln (Anfragen zu stellen), ohne jedoch hierüber einen Beschluss fassen zu können. Ein solcher Beschluss wäre gesetzwidrig, da - wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 12.398 bemerkte - die Intention der Bestimmungen über die Einberufung darin zu liegen scheine, dass die Mitglieder der Gemeindevertretung so rechtzeitig über die Themen, über die bei der Sitzung ein Beschluss gefasst werden soll, informiert sind, dass sie sich hierauf vorbereiten können (s. auch VfSlg 15.458 in >>>>>). Dafür sprechen nicht nur die Fristen, die bei der Einberufung einzuhalten sind, sondern auch das ausdrückliche Gebot, dass mit der Einberufung des Gemeinderates die Gegenstände der Tagesordnung bekanntzugeben sind.