Die Rechte der Mitglieder des Gemeinderates haben ihre verfassungsrechtliche Grundlage in dem im Art. 117 Abs. 2 B-VG gewährleisteten Recht, zum Mitglied des allgemeinen Vertretungskörpers „Gemeinderat“ gewählt zu werden (passives Wahlrecht). Daraus leitet sich das Recht ab, das betreffende Amt auszuüben (VfSlg. 3560/1959) und alle Maßnahmen, die die ungehinderte Ausübung des Mandates beeinträchtigen, als Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nach Erschöpfung des Instanzenzuges mit Beschwerde gem. Art. 144 B-VG beim VfGH anzufechten. Als Verletzung solcher Rechte sind etwa die rechtswidrige Aberkennung des Mandates, der Ausschluss von einzelnen Sitzungen des Gemeinderates (s. VfGH Erk. vom 3.3.2010, GZ 256/09 *) oder der Wortentzug (s. >>>>>>).

Allerdings hat der VfGH zum Gewährleistungsumfang des verfassungsgesetzlich verbürgten passiven Wahlrechts in ständiger Judikatur ausgesprochen, daß sich das daraus abgeleitete Recht auf Ausübung des Amtes nur auf den Schutz eines durch Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper erlangten, nicht hingegen eines von einem solchen Vertretungskörper empfangenen Mandats erstreckt. Das passive Wahlrecht schließt also nicht etwa das Recht ein, als Mitglied des Gemeinderates zum Mitglied des Gemeindevorstandes gewählt zu werden und in dieser (Gemeindevorstands-)Funktion zu verbleiben (s. VfSlg. 3445/1958, 8385/1978, 8990/1980; VfGH 10.6.1991 B1135/90 und E vom 14.3.1997, GZ W II - 1/96).

* In diesem Erk. hat der VfGH ausgeführt, dass ein "Eingriff in die Ausübung eines Mandates sowie in die Ausübung von `politischen Rechten` nur aus sachlichen Gründen zulässig" ist. Der Ausschluss von Sitzungen des Gemeinderates und damit von der politischen Willensbildung in einem Gemeindeorgan [im Anlassfall als "disziplinäre" Sanktion wegen Verletzung der Vertraulichkeit] ist "angesichts der Bedeutung der politischen Rechte im demokratischen System sachlich nicht gerechtfertigt".