Aus der Regelung, wonach die Abgabe der Stimmen durch Bejahung oder Verneinung zu erfolgen hat, ergibt sich, dass die Anträge so abgefasst werden müssen, dass die Stimmabgabe mit ja oder nein erfolgen kann; es kann also jeweils nur ein Bewerber für die Besetzung des Dienstpostens vorgeschlagen und sodann nur über diesen einen Bewerber abgestimmt werden. Bei einer Abstimmung mittels Stimmzettel ist daher Vorsorge zu treffen, dass jeweils ein ja oder ein nein angezeichnet werden kann (s. die unter B zit. Erläuterungen zur RV) |
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