Bei nicht geheimer Abstimmung ist bei jedem einzelnen Ge?meinderatsbeschluss der Name (Vor- und Familienname) jener Mitglieder des Gemeinderates anzuführen, die für den Antrag bzw. dagegen gestimmt haben. Bei Namensgleichheit ist ein Unterscheidungsmerkmal (z.B. Geburtsdatum) notwendig. Keineswegs ge?nügt ein Verweis auf die Anwesenheitsliste oder die Bezugnahme auf Fraktionen, selbst dann nicht, wenn sich während der Sitzung die Zahl der anwesenden Mitglieder nicht verändert hat. In beiden Fällen wird es aber genügen, wenn bei Einstimmigkeit durch den ausdrücklichen Hinweis auf diese, bei mit Stimmenmehrheit gefassten Beschlüssen durch die namentliche Aufzählung der gegen den Antrag stimmenden, aus der Anwesenheitsliste (§ 45 Abs. 1 lit. c) der Verhandlungsschrift mit eindeutiger Sicherheit festgestellt werden kann, welche Stimmberechtigten für den An?trag gestimmt ha?ben. Bei Führung der Anwesenheitsliste ist daher besonderes Augenmerk auf die während der Sitzung erscheinenden und sich entfernenden Gemeinderatsmitglieder zu richten. Die Verhandlungsschrift muss klar ausweisen, in welchem Zeitraum die be?treffenden Gemeinderatsmitglieder an der Sitzung teilgenommen haben (s. auch >>>>>). |
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