Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für den Gemeindevorstand und die Ausschüsse. Für den Ortsausschuss ist gem. § 32 Abs. 3 letzter Satz das "Verfahren über die Einberufung und die Sitzungen" vom Gemeinderat festzulegen. Die Geschäftsordnung als Durchführungsverordnung i.S. des Art. 18 Abs. 2 B-VG kann nur die in der Gemeindeordnung aufgestellten Grundsätze näher ausführen, nicht aber andere oder davon abweichende Regelungen treffen (VfSlg. 7722/1979). Sie hat jedenfalls nähere Ausführungen über die in der GemO. geregelte innere Organisation des Gemeinderates als Kollegialorgan und als Behörde - s. die §§ 35 bis 45 - zu treffen, jedoch nur insoweit, als dadurch nicht in die Rechtsstellung der Mitglieder des Gemeinderates oder der Öffentlichkeit eingegriffen wird (s. zur Zulässigkeit des „Wortentzuges“ >>>). Ein Beschluss des Gemeinderates, mit dem eine Geschäftsordnung erlassen wird, kann von der Aufsichtsbehörde auf seine Gesetzmäßigkeit überprüft werden. Die Geschäftsordnung ist eine Rechtsverordnung im Sinne des § 89 Abs. 1 und daher öffentlich kundzumachen (§ 82). Die Geschäftsordnung kann jederzeit geändert werden. Mustergeschäftsordnungen: GEMEINDERAT |
|||