Diese, auf Art. 118 Abs. 5 B-VG gegründete Bestimmung bringt die politische Verantwortlichkeit des Bürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ortsvorsteher gegenüber dem Gemeinderat zum Ausdruck. Die Verantwortlichkeit äußert sich in der Möglichkeit des Misstrauensvotums. Dieses Instrument steht aber dem Gemeinderat hinsichtlich des "vom Volk" gewählten Bürgermeisters seit der Gemeindeordnungsnovelle 1992 nicht mehr zur Verfügung (s. auch >>>>). Das Misstrauensvotum besteht bloß gegenüber dem vom Gemeinderat gewählten Bürgermeister und einem Mitglied des Gemeindevorstandes. Da die Verantwortlichkeit dieser Organe gegenüber dem gesamten Gemeinderat besteht, muss auch das Misstrauensvotum einer Beschlussfassung durch den gesamten Gemeinderat unterzogen werden. Während dies beim Bürgermeister im § 26 Abs. 3 ausgesprochen ist, fehlt eine entsprechende Konsequenz bei den übrigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes. Diese sind zwar gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 48 Abs. 1 dem Gemeinderat gegenüber verantwortlich, sie können aber politisch nicht vom gesamten Gemeinderat verantwortlich gemacht werden, denn auf Grund der Bestimmung des § 26 Abs. 3 bedürfen die Mitglieder des Gemeindevorstandes (mit Ausnahme des Bürgermeisters) nur des Vertrauens der Gemeinderatsmitglieder jener Wahlpartei, die sie in den Gemeindevorstand gewählt hat (s. auch >>>>). Dieser Widerspruch ist nur so zu lösen, dass § 48 Abs. 1 nur noch eine eingeschränkte (fraktionelle) Verantwortlichkeit der Mitglieder des Gemeindevorstandes (außer dem Bürgermeister) zum Ausdruck bringt. |
|||