Die rechtliche Verantwortlichkeit des Bürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes und des Ortsvorstehers ergibt sich - wie für jeden Organwalter der Gemeinde auch - aus folgenden Bestimmungen:
Demnach ist Amtsträger jeder, der
Der Amtsträgerbegriff der lit. b ist organisatorisch zu verstehen: Organe der genannten Körperschaften sind natürliche Personen z.B. in besonderer staatlicher Funktion, wie der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen (die nicht als Dienstnehmer gelten können), die auf Zeit gewählten, ernannten berufsmäßige oder vertraglich bestellten Organe der Verwaltung sowie die Bürgermeister. Ob die Aufgaben im Rahmen der Hoheitsverwaltung (in Vollziehung der Gesetze) oder der Privatwirtschaftsverwaltung wahrgenommen werden, ist für die Amtsträgereigenschaft nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. a ohne Bedeutung, da beide Arten der Verwaltung umfasst sind. Parallel zum Begriff des Beamten in § 74 Abs. 1 Z 4 sind Personen, die nur Tätigkeiten untergeordneter Art ausführen, um die äußeren Voraussetzungen für den eigentlichen Amtsbetrieb zu schaffen, ohne selbst direkt zur Bewältigung der spezifischen Vollziehungsaufgaben beizutragen, nicht als Amtsträger iSd lit. b anzusehen (z.B. Reinigungspersonal, Hausarbeiter, Kraftfahrer, Portiere), wohl aber Personen, die untergeordnete, jedoch zum eigentlichen Dienstbetrieb gehörige Hilfsdienste leisten. (Erl. IA 671/A Blg.Sten. Prot. NR XXIV.GP.) Durch die zit. StGB-Novelle wurden die Antikorruptionsbestimmungen für den öffentlichen Sektor (§§ 304 ff StGB) geschärft und präzisiert. Die Bestimmungen über den Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302) und die Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310) sind unverändert geblieben. Die zit. Bestimmungen lauten: § 302 Missbrauch der Amtsgewalt: Dieses Delikt begeht ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht. § 304 Bestechlichkeit: dieses Delikt begeht ein Amtsträger, der fur die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil fur sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. § 305 Vorteilsannahme: nach dieser Bestimmung ist ein Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b bis d, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts entgegen einem dienst- oder organisationsrechtlichen Verbot einen Vorteil für sich oder einen Dritten annimmt oder sich versprechen lässt, strafbar. Ebenso ist ein solcher Amtsträger zu bestrafen, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, es sei denn, dies wäre nach einer dienst- oder organisationsrechtlichen Vorschrift oder einer dienstrechtlichen Genehmigung ausdrücklich erlaubt. § 306 Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der Vorteilsannahme: dieses Delikt begeht ein Amtsträger, der mit dem Vorsatz, die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines künftigen Amtsgeschäfts anzubahnen, einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Ebenso ist ein Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b bis d zu bestrafen, der mit dem Vorsatz, die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines künftigen Amtsgeschäfts anzubahnen, einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, es sei denn, dies wäre nach einer dienst- oder organisationsrechtlichen Vorschrift oder einer dienstrechtlichen Genehmigung ausdrücklich erlaubt. § 310 Verletzung des Amtsgeheimnisses: dieses Delikt besteht darin, dass ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen. § 311 Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt: dieses Delikt begeht ein Beamter, der in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes fällt, ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet oder der an einer Sache ein öffentliches Beglaubigungszeichen, dessen Anbringung in den Bereich seines Amtes fällt, fälschlich anbringt und hiebei mit dem Vorsatz handelt, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht oder die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde. Wegen der in den §§ 304 bis 306 mit Strafe bedrohten Handlungen ist jedoch nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die zur Strafverfolgung berufene Behörde (zur Strafverfolgung berufene öffentliche Sicherheitsorgane) von seinem Verschulden erfahren hat, die Ausführung aufgibt, oder diese, falls mehrere an dem Vorhaben beteiligt sind, verhindert oder den Erfolg abwendet und jedenfalls einen angenommenen Vorteil oder einen Geldbetrag, der dem Wert dieses Vorteils entspricht, im Zug der Selbstanzeige bei der Behörde erlegt. Unter diesen Voraussetzungen ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden. (Tätige Reue gem. § 307c.) |
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