Die rechtliche Verantwortlichkeit des Bürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes und des Ortsvorstehers ergibt sich - wie für jeden Organwalter der Gemeinde auch - aus folgenden Bestimmungen:

  • Amtshaftungsgesetz: demnach haften die Gemeinden nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze (also im Bereich der Hoheitsverwaltung) durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Dabei haben die Gemeinden auch für jene Verfahrenskosten, die zur Abwendung der Folgen der auf nicht vertretbarer Rechtsansicht der Gemeinde beruhenden Bescheide entstanden sind (also insgesamt für den Kostenaufwand zur Herstellung des Rechtszustandes, wie etwa die Rechtsanwaltskosten), nach dem Amtshaftungsgesetz einzustehen (OGH 3.9.1986, 10 Ob 30/86). Die Organe selbst haften dem Geschädigten nicht, doch kann die Gemeinde, wenn sie Schadenersatz geleistet hat, von dem Organ, das die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grobfahrlässig verübt oder verursacht hat, Rückersatz begehren. Es haften allerdings nur jene Mitglieder des Gemeinderates, die für den Gemeinderatsbeschluss gestimmt haben, der zu einer Amtshaftung geführt hat. Aus diesem Grunde ist es auch notwendig, dass in der Verhandlungsschrift über eine Sitzung des Gemeinderates das Abstimmungsergebnis über einen Beschluss derart zu fassen ist, dass ausdrücklich jene Gemeinderatsmitglieder, die für den Antrag und jene Gemeinderatsmitglieder, die gegen den Antrag gestimmt haben, angeführt werden (§ 45 Abs. 1 Z 6; s. auch RZ 719 und 720). Beruht jedoch die Entscheidung oder Verfügung des Gemeinderates auf einer unvollständigen oder unrichtigen Darstellung des Sachverhaltes durch den Berichterstatter, so haften auch die Stimmführer, die dafür gestimmt haben, nicht, es sei denn, dass sie die pflichtgemäße Sorgfalt grobfahrlässig außer acht gelassen haben. Im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gelten hinsichtlich der Verpflichtung zum Ersatz des der Gemeinde oder einem Dritten zugefügten Schadens die Bestimmungen des ABGB (insbesondere die §§ 1295 ff ABGB).
  • § 1 Organhaftpflichtgesetz: Haftung für den Schaden am Vermögen, den ein Organ dem Rechtsträger (der Gemeinde) in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt hat. Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Hoheitsverwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder nach privatem Recht zu beurteilen ist.
    Ein Ersatzanspruch besteht nicht, wenn der Rechtsträger den Schaden durch Rechtsmittel oder durch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof oder durch sonst eine gesetzlich begründete Maßnahme hätte abwenden können.
    Von einem Organ kann kein Ersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht oder auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.
  • Strafgesetzbuch: Die StGB-Novelle BGBl. I Nr. 98/2009, hat den Begriff des Amtsträgers präzisiert: Amtsträger sind nunmehr alle jene, die im organisatorischen Gefüge einer Gebietskörperschaft tätig sind, die sonst Hoheitsverwaltung betreiben und die Mitarbeiter jener Ausgliederungen, die für den Bereich der Gebietskörperschaften tätig sind. Er werden nunmehr vier Personengruppen normiert, die als Amtsträger gelten (§ 74 Abs. 1 Z 4a StGB).

Demnach ist Amtsträger jeder, der

  • Mitglied eines inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpers ist, soweit er in einer Wahl oder Abstimmung seine Stimme abgibt oder sonst in Ausübung der in den Vorschriften über dessen Geschäftsordnung festgelegten Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt,
  • für den Bund, ein Bundesland, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für einen Sozialversicherungsträger oder deren Hauptverband, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt, mit Ausnahme der in lit. a genannten Amtsträger in Erfüllung ihrer Aufgaben,
  • sonst im Namen der in lit. b genannten Körperschaften befugt ist, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, oder
  • als Organ eines Rechtsträgers oder aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger tätig ist, der der Kontrolle durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt und weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung der in lit. b genannten Körperschaften erbringt.

Der Amtsträgerbegriff der lit. b ist organisatorisch zu verstehen: Organe der genannten Körperschaften sind natürliche Personen z.B. in besonderer staatlicher Funktion, wie der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen (die nicht als Dienstnehmer gelten können), die auf Zeit gewählten, ernannten berufsmäßige oder vertraglich bestellten Organe der Verwaltung sowie die Bürgermeister.
Eine Ausnahme vom Amtsträgerbegriff besteht, soweit jemand als Mitglied eines inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpers tätig ist. Übt ein solches Mitglied neben seiner ausnahmebegründenden eine weitere Tätigkeit aus, die zum Amtsträger qualifiziert (z.B. als Bürgermeister), dann kommt ihm im Rahmen dieser weiteren Tätigkeit Amtsträgereigenschaft zu.

Ob die Aufgaben im Rahmen der Hoheitsverwaltung (in Vollziehung der Gesetze) oder der Privatwirtschaftsverwaltung wahrgenommen werden, ist für die Amtsträgereigenschaft nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. a ohne Bedeutung, da beide Arten der Verwaltung umfasst sind.

Parallel zum Begriff des Beamten in § 74 Abs. 1 Z 4 sind Personen, die nur Tätigkeiten untergeordneter Art ausführen, um die äußeren Voraussetzungen für den eigentlichen Amtsbetrieb zu schaffen, ohne selbst direkt zur Bewältigung der spezifischen Vollziehungsaufgaben beizutragen, nicht als Amtsträger iSd lit. b anzusehen (z.B. Reinigungspersonal, Hausarbeiter, Kraftfahrer, Portiere), wohl aber Personen, die untergeordnete, jedoch zum eigentlichen Dienstbetrieb gehörige Hilfsdienste leisten. (Erl. IA 671/A Blg.Sten. Prot. NR XXIV.GP.)

Durch die zit. StGB-Novelle wurden die Antikorruptionsbestimmungen für den öffentlichen Sektor (§§ 304 ff StGB) geschärft und präzisiert. Die Bestimmungen über den Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302) und die Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310) sind unverändert geblieben.

Die zit. Bestimmungen lauten:

§ 302 Missbrauch der Amtsgewalt: Dieses Delikt begeht ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht.

§ 304 Bestechlichkeit: dieses Delikt begeht ein Amtsträger, der fur die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil fur sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.

§ 305 Vorteilsannahme: nach dieser Bestimmung ist ein Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b bis d, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts entgegen einem dienst- oder organisationsrechtlichen Verbot einen Vorteil für sich oder einen Dritten annimmt oder sich versprechen lässt, strafbar. Ebenso ist ein solcher Amtsträger zu bestrafen, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, es sei denn, dies wäre nach einer dienst- oder organisationsrechtlichen Vorschrift oder einer dienstrechtlichen Genehmigung ausdrücklich erlaubt.

§ 306 Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der Vorteilsannahme: dieses Delikt begeht ein Amtsträger, der mit dem Vorsatz, die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines künftigen Amtsgeschäfts anzubahnen, einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Ebenso ist ein Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b bis d zu bestrafen, der mit dem Vorsatz, die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines künftigen Amtsgeschäfts anzubahnen, einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, es sei denn, dies wäre nach einer dienst- oder organisationsrechtlichen Vorschrift oder einer dienstrechtlichen Genehmigung ausdrücklich erlaubt.

§ 310 Verletzung des Amtsgeheimnisses: dieses Delikt besteht darin, dass ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.

§ 311 Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt: dieses Delikt begeht ein Beamter, der in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes fällt, ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet oder der an einer Sache ein öffentliches Beglaubigungszeichen, dessen Anbringung in den Bereich seines Amtes fällt, fälschlich anbringt und hiebei mit dem Vorsatz handelt, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht oder die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde.

Wegen der in den §§ 304 bis 306 mit Strafe bedrohten Handlungen ist jedoch nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die zur Strafverfolgung berufene Behörde (zur Strafverfolgung berufene öffentliche Sicherheitsorgane) von seinem Verschulden erfahren hat, die Ausführung aufgibt, oder diese, falls mehrere an dem Vorhaben beteiligt sind, verhindert oder den Erfolg abwendet und jedenfalls einen angenommenen Vorteil oder einen Geldbetrag, der dem Wert dieses Vorteils entspricht, im Zug der Selbstanzeige bei der Behörde erlegt. Unter diesen Voraussetzungen ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden. (Tätige Reue gem. § 307c.)