Diese Unterschriftsermächtigung, deren Erteilung grundsätzlich jedem Vorstand einer monokratischen Verwaltungsbehörde zusteht, musste durch die Gemo-Nov.1997 formell eingeführt werden, weil bis dahin der Bürgermeister alle Schriftstücke (zufolge der vormaligen Bestimmung des § 49 Abs. 3) selbst unterfertigen musste. Nach der Rechtsprechung des VfGH kann der Vorstand einer monokratischen Behörde Befugnisse an ihm untergebene Bedienstete delegieren, die sie nach seinen allgemeinen oder besonderen Weisungen auszuüben haben. Es ist daher auch zulässig, dass die Approbationsbefugnis intern geregelt wird und dass Bescheide der monokratisch organisierten Organe in dessen Auftrag von anderen Bediensteten erlassen werden; nach außen hin wird damit immer der Wille des Behördenchefs bekundet (vgl. zB VfSlg. 6717/1972; VwSlg. 3050(A)/1953; VwGH 13. Juni 1972 Z 194/72). Eine Approbationsbefugnis kann der Bürgermeister auch Organen einer wirtschaftlichen Unternehmung der Gemeinde i.S. des § 63 Abs. 1 (Eigenunternehmung) erteilen, um ihnen die Möglichkeit einzuräumen, im Namen der Gemeinde rechtsverbindlich zu handeln (s. auch >>>>>>). Die Regelung der Approbation ist eine Angelegenheit der inneren Organisation, die die Zuständigkeit und damit auch das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht berührt (VfGH B 470/80 Slg. 10.338). |
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