Die wesentlichen Merkmale einer Eigenunternehmung bestehen darin, dass sie

- keine eigene Rechtspersönlichkeit haben,
- von der Gemeinde im eigenen Namen geführt werden und
- in einer besonderen Organisationseinheit betrieben werden.

Diese Kriterien erfordern eine - in der Regel in die Form eines „Statutes“, einer „Satzung“ o.ä. gegossene - den Zuständigkeiten der Gemeindeordnung nicht widersprechende Organisationsstruktur, die die Organe der Unternehmung, ihren Wirkungskreis, die Geschäftsführung, und ein Rechnungswesen festlegen, das die Beurteilung des wirtschaftlichen Ergebnisses nach den Kriterien der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und den kaufmännischen Grundsätzen ermöglicht.

Diese Unternehmungen sind - wie bereits unter >>> ausgeführt, vollkommen eingebettet in die rechtliche und politische Verantwortlichkeit gegenüber dem Gemeinderat. Daraus folgt, dass sich die Organisation der Unternehmung - mangels sondergesetzlicher Anordnungen - in die in der Gemeindeordnung festgelegten Kompetenzen und Weisungszusammenhänge einzufügen hat. (Hinsichtlich der Einräumung von Vertretungsbefugnissen s. >>>).

Dem Gemeinderat steht es gem. § 34 Abs. 1 frei, für die Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde einen Ausschuss („Verwaltungsausschuss“) einzusetzen