Art. 116 Abs. 2 B-VG verleiht der Gemeinde das Recht, zu wählen, in welcher Organisations- und Rechtsform sie ihre wirtschaftlichen Unternehmungen betreiben will. Die Gemeindeordnung unterscheidet folgend Rechtsformen:

  • Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit: diese werden als Ausfluss des Organisationsrechtes der Gemeinde (VfSlg. 8844/1980) als eine eigene Organisation innerhalb des Gemeindeamtes (Art. 117 Abs. 7 B-VG) zum Zwecke der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde eingerichtet; dergestalt werden sie im Abs. 1 des § 63 als „Eigenunternehmungen“ der Gemeinden (in der Regel auch als „Eigenbetriebe“) bezeichnet. Sie sind - unbeschadet ihrer verselbständigten Organisation (im Gesetz als „besondere Organisationseinheit “bezeichnet) - vollkommen eingebettet in die rechtliche (und politische) Verantwortlichkeit gegenüber dem Gemeinderat. Dem Gemeinderat obliegt auch die Kontrolle und die Aufsicht über die Führung der wirtschaftlichen Unternehmungen.
    Eine Sonderform der Eigenunternehmung stellen die Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit dar; sie sind solche institutionelle Einrichtungen der Gemeinde, die über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, weitgehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen und mindestens zur Hälfte kostendeckend im Sinne des Europäisches System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung geführt werden (§ 16 VRV 1997). Wesentlichstes Merkmal des Betriebes mit marktbestimmter Tätigkeit ist dessen öffentlich-rechtlicher Charakter ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie ein Betriebsleiter, dem zumindest die Entscheidung im operativen Bereich übertragen werden muss. Daher hat für solche Betriebe der Gemeinderat gem. § 63 Abs. 3 zweiter Satz - auch entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die marktbestimmten Betriebe - durch Beschluss ein Betriebsstatut zu erlassen und einen Betriebsleiter zu bestimmen. Entscheidungsorgane sind die Organe der Gemeinden, denen auch die Kontrollbefugnis zukommt.
    Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit wurden im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und mit der Erfüllung der Maastricht-Kriterien mit der Wirkung eingeführt, dass es sich bei diesen Betrieben um keine Ausgliederung aus dem Gemeindehaushalt handelt, sondern bloss um eine gesonderte Darstellung im betrieblichenBereich.

    Die Errichtung von wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit bedarf keiner aufsichtsbehördlichen Bewilligung i.S. des § 87
    Hingegen bedarf die Errichtung von wirtschaftlichen Unternehmungen gem. § 63 Abs. 2 (ausgegliederte Unternehmungen) und die Beteiligung an solchen Unternehmungen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung gem. § 87 Abs. 2 Z 8.

    Nicht zu den wirtschaftlichen Unternehmungen zu zählen sind „Regiebetriebe“; diese sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführte, mit einem besonderen Aufgabenbereich ausgestattete Einrichtungen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. Altersheime oder Friedhöfe).
    Ein Eigenbetrieb wird durch Beschluss des Gemeinderates eingerichtet; ein solcher Beschluss wird vielfach als „Satzung“ oder „Statut“ bezeichnet. Der Beschluss hat auch Bestimmungen über die Organe, ihren Wirkungskreis, die Geschäftsführung und die Grundsätze des Rechnungswesens zu enthalten. Der Inhalt solcher Statuten oder Satzungen darf den Bestimmungen der Gemeindeordnung nicht widersprechen, wobei insbesondere zu beachten ist, dass mangels entsprechender Regelungen im § 63 die dem Bürgermeister eingeräumten Vertretungsbefugnisse (§ 25 Abs. 1) nicht eingeschränkt werden dürfen. Allerdings kann der Bürgermeister entsprechende nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Vertretungsbefugnisse festlegen (s. >>>>).

  • Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit: Solche Unternehmungen sind derart organisiert, dass sie in einer dem Zweck des Unternehmens geeigneten besonderen Organisationseinheit ihre Ziele nach den in der Privatwirtschaft geltenden wirtschaftlichen Prinzipien verfolgen können (schnellere Entscheidungsvorgänge, flexiblere Finanzgebarung, Haftungsbeschränkungen, steuerliche Vorteile etc.); sie werden vom Gesetzgeber als „ausgegliederte Unternehmungen“ bezeichnet. Der Gesetzgeber unterscheidet hiebei Unternehmungen, die unter „beherrschendem Einfluss“ der Gemeinde stehen (Abs. 4) und sonstigen Unternehmungen.

    Zum Begriff „beherrschender Einfluss der Gemeinde“ s. >>>