Durch Art. 118 Abs. 8 B-VG ist der Landesgesetzgeber ermächtigt worden, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden die „unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten“ vorzusehen. Unter dem Begriff „Teilnahme“ verstehen die Erl. zur RV 446, Blg. Sten. Prot. NR. 16. GP. die Entscheidung „an Stelle“ der ansonsten zuständigen Gemeindeorgane, hingegen unter „Mitwirkung“ eingeschränkte Formen der direkten Demokratie. In allen Formen der Teilnahme hat aber der Gemeinderat entsprechend dem repräsentativ-demokratischen Grundkonzept des B-VG die rechtliche Gerenz (s. dazu >>>>>>). |
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