Unter "Missstand" ist ein einzelner, eher eng abzugrenzender - gemeinschaftsrelevanter - Sachverhalt, der negativ bewertet wird, zu verstehen. Eine negativ beurteilte allgemeine Lage in einem weiteren, das Gemeinschaftsleben berührenden Bereich liegt bereits außerhalb des für den Ausdruck "Missstand" spezifischen Begriffsumfanges (s. das in >>> angeführte Beispiel "Modellflugzeug", bei dem man etwa eine nach der konkreten Situation eintretende Lärmbelästigung durch das Inbetriebnehmen von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren als Missstand bezeichnen wird, nicht hingegen eine allgemeine Lärmbelästigung infolge des KFZ-Verkehrs). Somit ist davon auszugehen, dass allgemeine rechtspolitische Anliegen nur vom formalen, parlamentarischen Gesetzgeber aufgegriffen werden dürfen. Es scheidet auch das Gebiet der Verwaltungspolizei aus dem Ermächtigungsbereich des selbständigen Verordnungsrechtes ebenso aus, wie Maßnahmen der Pflege und Förderung von Verwaltungsgütern oder etwa Agenden der Wohlfahrtspolizei (ohne eine für die Gemeinde spezifische Missstandssituation). (VfGH Slg 11753/1988). |
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